Page 348 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

Basic HTML Version

336
Uluslararası Adli İşbirliği
Nummer 187 Unterrichtung des ersuchenden Mitgliedstaats über Rechtsmittel
Die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats ist über die Einlegung der sofortigen
Beschwerde gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer (§ 88d Absatz 3 Satz 1 IRG)
und das weitere Verfahren (§ 55 Absatz 2 IRG) zu unterrichten.
Nummer 188 Ergebnis des Verfahrens
Die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats ist unverzüglich über das Ergebnis
des Vollstreckungshilfeverfahrens und gegebenenfalls der Vollstreckung (§ 88e IRG) zu informi-
eren.
Nummer 189 Aufteilung der Erträge; Herausgabe von Kulturgütern (§ 88f IRG)
(1) Kosten, die im Regelfall der hälftigen Teilung eines über 10 000 Euro liegenden Volls-
treckungserlöses nach § 88f Satz 1 IRG ebenso wie Entschädigungsleistungen nicht vorab ab-
gezogen werden dürfen, umfassen Gebühren und Auslagen einschließlich Vergütungs- und
Entschädigungsleistungen nach dem JVEG. (2) Eine Vereinbarung nach § 56b Absatz 1 IRG, für die
Nummer 74b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 entsprechend gilt, kann unter Berücksichtigung der
erforderlichen Gegenseitigkeit nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer sachlicher Gründe
getroffen werden. Solche Gründe kommen beispielweise in Betracht bei
a) außergewöhnlich hohen Kosten der Vollstreckung,
b) Entschädigungszahlungen an den Verletzten der Straftat (§ 56a IRG),
c) Kulturgütern, die nicht dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Ab-
wanderung unterliegen und
d) entsprechender Praxis des ersuchenden Mitgliedstaats.
Unterabschnitt 2
Ausgehende Ersuchen
Nummer 190 Vollstreckungsunterlagen
(1) Für ein Ersuchen um Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung oder des Verfalls ist
die Bescheinigung nach Artikel 4 des Rahmenbeschlusses Einziehung zu verwenden (Vordruck
Nummer 45).
(2) Die Vollstreckungsbehörde übersendet der zuständigen Behörde des ersuchten Mitglieds-
taats
a) ein Original oder eine beglaubigte Mehrfertigung einer Bescheinigung nach Absatz
1,