Page 347 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

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Kanunları ve Tercümeleri
Nummer 183 Sicherstellung; Anhörung der verurteilten Person und Dritter (§ 88d
Absatz 1 Satz 1 IRG)
Nach erfolgter Sicherstellung (§ 88d Absatz 1 Satz 1 IRG in Verbindung mit den §§ 111b bis
111d StPO) gewährt die Staatsanwaltschaft dem Verurteilten und Dritten, die den Umständen
des Falles nach Rechte an dem zu vollstreckenden Gegenstand geltend machen könnten, rech-
tliches Gehör, und zwar unabhängig davon, ob der Betroffene seinen Wohnsitz im Inland oder
im Ausland hat. Das Recht, sich zu äußern, erstreckt sich auch darauf, Umstände vorzutragen, die
geeignet sind, einen Ablehnungsgrund nach § 88c IRG zu begründen.
Nummer 184 Vorbereitung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer
Nummer 67 Satz 1 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass festzustellen ist,
ob ein Ablehnungsgrund nach § 88c Nummer 4 oder 5 IRG vorliegt. Dabei ist gegebenenfalls zu
prüfen, ob eine Maßnahme nach § 76a StGB erfolgen könnte.
Nummer 185 Herbeiführung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer (§ 88d
Absatz 1 Satz 2 IRG)
Nach Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen und der Ablehnungsgründe gemäß § 88c
IRG stellt die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht bei der Strafvollstreckungskammer gemäß
§ 88d Absatz 1 Satz 2 IRG den Antrag, über die Vollstreckbarkeit des im ersuchenden Mitglieds-
taat getroffenen Erkenntnisses zu entscheiden. Der Antrag ist zu begründen, insbesondere auch
die Entscheidung, nicht von den Ablehnungsgründen nach § 88c Nummer 1 bis 3 IRG Gebrauch
zu machen.
Nummer 186 Aufschub des Verfahrens (§ 88d Absatz 2 IRG); Sicherstellung
(1) Den Aufschub des Verfahrens nach § 88d Absatz 2 IRG, der in jedem Stadium des gerich-
tlichen Exequaturverfahrens, des Bewilligungsverfahrens und auch des Vollstreckungsverfahrens
(§ 88e Absatz 3 IRG) möglich ist, teilt die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht der zuständigen
Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats unter Angabe von Gründen und, soweit möglich, der
voraussichtlichen Dauer des Aufschubs unverzüglich mit. Wird das Verfahren nach § 88d Absatz 2
Nummer 1 IRG aufgeschoben, regt die Staatsanwaltschaft zugleich an, dass der ersuchende Mitg-
liedstaat den betroffenen anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 14 Absatz 3 Buchsta-
be a) des Rahmenbeschlusses Einziehung informiert.
(2) Sobald der Grund für den Aufschub nicht mehr besteht, trifft die zuständige Behörde un-
verzüglich die erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet hiervon die zuständige Behörde des
ersuchenden Mitgliedstaats.