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Uluslararası Adli İşbirliği
Abschnitt 3
Einziehung und Verfall
Unterabschnitt 1
Eingehende Ersuchen
Nummer 181 Anwendungsbereich; anzuwendende Vorschriften
Dieser Unterabschnitt gilt für eingehende Ersuchen aus einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union nach den §§ 88 bis 89 IRG.
Nummer 182 Konsultationspflichten; Ablehnung eines Ersuchens
(1) Der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats ist Gelegenheit zur Äußerung
zu geben, wenn die nach den §§ 50 und 51 IRG zuständige Staatsanwaltschaft beabsichtigt, ein
Ersuchen um Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung mit der Begrün-
dung abzulehnen, dass
a) die Bescheinigung nach Artikel 4 des Rahmenbeschlusses Einziehung fehlt oder
fehlerhaft ist (§§ 88b Absatz 2 Satz 1, 88c Nummer 1 IRG),
b) einer der in § 88a Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 3 IRGgeregeltenUnzulässigkeitsgründe
vorliegt,
c) die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 88a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a IRG nicht
erfüllt ist, weil es bei einem Ersuchen um Vollstreckung einer dem § 73d StGB oder dem § 74a
StGB entsprechenden Maßnahme an der beiderseitigen Strafbarkeit fehlt, oder Rechte Dritter der
Anordnung entgegenstehen oder
d) ein Bewilligungshindernis nach § 88c Nummer 2 und Nummer 3 IRG geltend ge-
macht wird.
(2) Vor Ablehnung des Ersuchens aus einem anderen der in den §§ 88a, 88c IRG genannten
Gründe kann die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats konsultiert werden.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, die Vollstreckung
aus tatsächlichen Gründen wegen Unmöglichkeit abzulehnen. Unmöglich ist eine Vollstreckung
insbesondere, wenn
a) der Vermögensgegenstand, auf den sich das Ersuchen bezieht, bereits für verfallen
erklärt oder eingezogen worden ist,
b) der Vermögensgegenstand an demOrt, der in dem Ersuchen umVollstreckung oder
in der in Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a) genannten Bescheinigung angegeben ist, nicht auffindbar
ist oder
c) der Ort gemäß Satz 2 Buchstabe b) nicht hinreichend bestimmt ist.