Page 345 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

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Kanunları ve Tercümeleri
22. März 2005, S. 16) abgedruckt ist. Die aktuelle Fassung dieser Bescheinigung ist als elektronisc-
hes Formular auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz ausfüllbar (www.bundesjustizamt.
de).
(2) Die zuständige deutsche Behörde leitet dem Bundesamt für Justiz auf dem Postweg eine
Ausfertigung oder beglaubigteMehrfertigung der zu vollstreckenden inländischen Entscheidung
und einen Ausdruck der unter Nutzung des elektronischen Formulars nach Absatz 1 Satz 2 ausge-
füllten Bescheinigung zu. Nummer 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 bleibt unberührt. Die Anordnung einer
Ersatzfreiheitsstrafe im ersuchten Mitgliedstaat ist auszuschließen, indem in der Rubrik
i) 1. der Bescheinigung „nein“ angekreuzt wird. Wird das elektronische Formular nach
Absatz 1 Satz 2 genutzt, erfolgt der Ausschluss automatisch.
(3) Die Übersetzung der Bescheinigung obliegt dem Bundesamt für Justiz, das die erforder-
lichen Unterlagen an die zuständige Stelle des ersuchten Mitgliedstaates übersendet und damit
zugleich das ausgehende Ersuchen bewilligt.
Nummer 178 Rücknahme des Ersuchens
(1) Die zuständige deutsche Behörde unterrichtet das Bundesamt für Justiz unter Angabe von
Gründen unverzüglich, wenn die Voraussetzungen für die Vollstreckung – insbesondere bei ei-
nem Zahlungseingang – entfallen sind oder wenn die Vollstreckungsberechtigung wieder bei der
zuständigen deutschen Behörde liegen soll.
(2) Das Bundesamt für Justiz nimmt das Ersuchen sodann unverzüglich gegenüber dem er-
suchten Mitgliedstaat zurück und bestätigt der zuständigen deutschen Behörde zugleich die er-
folgte Rücknahme.
Nummer 179 Verweigerung der Vollstreckung
Über eine Verweigerung der Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat unterrichtet das Bun-
desamt für Justiz die zuständige deutsche Behörde und weist gegebenenfalls ausdrücklich dara-
uf hin, wenn die Vollstreckung aus dem in § 87p Satz 2 IRG genannten Grund abgelehnt wurde.
Nummer 180 Ergebnis der Vollstreckung
Das Bundesamt für Justiz unterrichtet die zuständige deutsche Behörde unverzüglich über
das Gesamtergebnis der Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat.