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Uluslararası Adli İşbirliği
(3) Über eine Zahlung im ersuchenden Mitgliedstaat informiert das Bundesamt für Justiz un-
verzüglich – nach Möglichkeit vorab auf elektronischemWeg – die Vollstreckungsbehörde. Num-
mer 171 Absatz 3 Satz 2 und 3, Absatz 4 gilt entsprechend.
Nummer 173 Besonderheiten bei Opferentschädigungen
(1) Wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt, mit der eine Entscheidung
nach § 87 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 IRG für vollstreckbar erklärt und umgewandelt wurde, teilt
das Bundesamt für Justiz bei der Aktenübersendung nach Nummer 172 Absatz 2 zugleich mit, ob
mit dem ersuchenden Mitgliedstaat eine Vereinbarung nach § 87n Absatz 5 Satz 4 IRG getroffen
wurde oder in Betracht kommt. Sobald möglich, informiert das Bundesamt für Justiz die Volls-
treckungsbehörde über die vom ersuchenden Mitgliedstaat mitgeteilte Bankverbindung. Die
Vollstreckungsbehörde ist nicht verpflichtet, eigene Nachforschungen im Hinblick auf die Bank-
verbindung zu veranlassen.
(2) Die Vollstreckungsbehörde veranlasst, dass ein Erlös auf das nach Absatz 1 Satz 2 bekannt
gegebene Konto überwiesen wird.
Nummer 174 Rechtsbeschwerde; Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 87j, 87k IRG)
Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht legt die vom Amtsgericht übermittelten
Akten demOberlandesgericht vor und nimmt zu dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwer-
de und deren Begründung Stellung.
Nummer 175 Anrufung des Bundesgerichtshofes
Hält die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder der Generalbundesanwalt eine
Entscheidung des Bundesgerichtshofs für geboten, gilt Nummer 49 Absatz 2 und 3 entsprec-
hend. Nummer 176 Mitteilung an das Bundeszentralregister (§ 87m Absatz 2 IRG) Eine Mitteilung
an das Bundeszentralregister wird im Bundesamt für Justiz veranlasst.
Unterabschnitt 3
Ausgehende Ersuchen
Nummer 177 Nutzung des elektronischen Formulars des Bundesamts für Justiz;
Übersendung der inländischen Entscheidung an das Bundesamt für Justiz
(1) Bei ausgehenden Ersuchen nach § 87o IRG ist die Bescheinigung zu verwenden, die im An-
hang des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung
des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom