Page 343 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

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Kanunları ve Tercümeleri
des Betroffenen (§ 87h IRG); Vollstreckung (§ 87n IRG)
(1) Wird der Einspruch ganz oder teilweise rechtskräftig als unzulässig verworfen oder als
unbegründet zurückgewiesen, übersendet das Amtsgericht die Akten zur Vollstreckung an die
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht oder den Jugendrichter als Vollstreckungsleiter (Volls-
treckungsbehörde) und weist dabei auf Absatz 4 hin. Zeitgleich erteilt das Amtsgericht dem Bun-
desamt für Justiz eine Abgabenachricht mit Angabe der Anschrift und gegebenenfalls sonstiger
Kontaktdaten der zuständigen Vollstreckungsbehörde.
(2) Ist die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates rechtskräftig für nicht vollstreckbar
erklärt worden oder ist die betroffene Person unbekannten Aufenthalts, sendet das Amtsgericht
dem Bundesamt für Justiz die Akten zurück.
(3) Über eine Zahlung im ersuchenden Mitgliedstaat informiert das Bundesamt für Justiz un-
verzüglich – nach Möglichkeit vorab auf elektronischem Weg – die Vollstreckungsbehörde oder
das befasste Gericht, damit diese prüfen können, ob in der Zahlung eine Rücknahme des Recht-
smittels zu sehen ist. Erlangt die Vollstreckungsbehörde auf einem nicht vorgesehenen Dienst-
oder Geschäftsweg von Umständen Kenntnis, durch die die Voraussetzungen für die Vollstrec-
kung entfallen sein könnten, teilt sie dies unverzüglich dem Bundesamt für Justiz mit. Sie sieht
von der weiteren Vollstreckung erst ab, wenn ihr eine Mitteilung des Bundesamts für Justiz über
den Wegfall der Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegt.
(4) Die Vollstreckungsbehörde unterrichtet das Bundesamt für Justiz über den Abschluss ei-
ner Ratenzahlungsvereinbarung. Nach Abschluss des Vollstreckungsverfahrens sendet die Volls-
treckungsbehörde die Akten unverzüglich an das Bundesamt für Justiz als aktenführende Behör-
de zurück.
Nummer 172 Gerichtliche Entscheidung auf Antrag des Bundesamts für Justiz (§ 87i
IRG); Vollstreckung (§ 87n IRG)
(1) Ist die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig oder ist die betroffene Person unbekann-
ten Aufenthalts, sendet das Amtsgericht die Akten an das Bundesamt für Justiz zurück. Wenn
die Vollstreckung nach § 87i Absatz 6 IRG ganz oder teilweise durch das Bundesamt für Justiz
zu bewilligen ist, stellt das Amtsgericht – erforderlichenfalls unter Beteiligung der zuständigen
Vollstreckungsbehörde – sicher, dass dem Bundesamt für Justiz mit der Rücksendung der Akten
zugleich eine Bankverbindung nebst Kassenzeichen mitgeteilt wird.
(2) Unverzüglich nach Zustellung der Bewilligungsentscheidung übersendet das Bundesamt
für Justiz der Vollstreckungsbehörde die Akten.