Page 342 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

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Uluslararası Adli İşbirliği
Berichts- und Beteiligungspflichten bleiben unberührt. Der Kontakt mit dem Bundesamt für
Justiz kann auch per E-Mail aufgenommen werden, bei eingehenden Ersuchen unter der Ansc-
hrift rb-geld-eingehend@bfj.bund.de, bei ausgehenden Ersuchen unter der Anschrift rb-geld-
ausgehend@bfj.bund.de.
Nummer 168 Geschäftsverkehr mit den Mitgliedstaaten
Der Geschäftsverkehr mit den Mitgliedstaaten obliegt ausschließlich dem Bundesamt für Jus-
tiz. Nummer 173 Absatz 2 bleibt unberührt. Nummer 17 Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung;
das Bundesamt für Justiz bestätigt den Eingang eines Ersuchens gegenüber der zuständigen Be-
hörde des ersuchenden Mitgliedstaates.
Unterabschnitt 2
Eingehende Ersuchen
Nummer 169 Verfolgbarkeit im Inland (§ 87d Nummer 1 IRG)
(1) Kommt eine Ablehnung der Bewilligung eines Ersuchens nach § 87d Nummer 1 IRG in Bet-
racht, setzt sich das Bundesamt für Justiz mit der für den Inlandstatort oder gleichgestelltenTatort
zuständigen Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht oder mit der zuständigen Verwaltungsbe-
hörde ins Benehmen. Richtet sich die Geldsanktion gegen einen Jugendlichen oder Heranwach-
senden im Sinne des JGG, wendet sich das Bundesamt für Justiz an die Staatsanwaltschaft bei
dem Landgericht oder an die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die betroffene Person ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht oder die Verwaltungsbehörde prüft, ob die
dem Ersuchen zugrunde liegende Tat verfolgbar ist und gegebenenfalls verfolgt werden soll .
Das Ergebnis der Prüfung teilt die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht oder die Verwaltung-
sbehörde dem Bundesamt für Justiz unter Angabe der wesentlichen Gründe mit, um dem Bunde-
samt für Justiz die Ausübung des Ermessens nach § 87d Nummer 1 IRG zu ermöglichen.
(3) Das Bundesamt für Justiz unterrichtet die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht oder
die Verwaltungsbehörde über seine Entscheidung nach § 87d Nummer 1 IRG und den Ausgang
des Verfahrens.
Nummer 170 Herbeiführung der gerichtlichen Entscheidung (§§ 87g, 87i IRG)
Hilft das Bundesamt für Justiz dem Einspruch der betroffenen Person gemäß § 87g Absatz 1
Satz 2 IRG nicht ab oder stellt es den Antrag nach § 87i Absatz 1 IRG, eine Geldsanktion für volls-
treckbar zu erklären und umzuwandeln, übersendet es die Akten unmittelbar an das für die bet-
roffene Person zuständige Amtsgericht. Nummer 171 Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch