Page 341 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

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Kanunları ve Tercümeleri
(2) Sofern der ersuchte Staat eine Auslieferung ausdrücklich davon abhängig macht, dass er
die gegen die verfolgte Person zu verhängende Strafe imVerfahren nach Artikel 9 Absatz 1 Buch-
stabe b in Verbindung mit Artikel 11 des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Per-
sonen vom 21. März 1983 vollstrecken kann, kann zusätzlich folgende Zusicherung abgegeben
werden:„Die Überstellung erfolgt bedingungsfrei, sodass gegebenenfalls das Umwandlungsver-
fahren nach Artikel 11 des vorbezeichneten Übereinkommens angewendet werden kann.“
Nummer 165 Besondere Berichtspflichten
(1) Die oberste Justizbehörde ist nach Übergabe oder Eingang der ablehnenden Entschei-
dung unter Beifügung von zwei Kopien der Auslieferungsunterlagen, der Bewilligungsentsche-
idung sowie gegebenenfalls der gerichtlichen Zulässigkeitsentscheidung und der Angabe des
Übergabedatums zu unterrichten.
(2) Unbeschadet der sonstigen Berichtspflichten berichtet die zuständige deutsche Behörde
der obersten Justizbehörde unverzüglich, wenn abweichend von den im Länderteil enthaltenen
Hinweisen Übersetzungen des Formulars des Europäischen Haftbefehls gefordert wurden.
(3) Die oberste Justizbehörde ist zu unterrichten, wenn im RB-EuHb enthaltene Fristen ohne
sachlichen Grund erheblich überschritten wurden.
Dritter Teil
Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Abschnitt 1
Freiheitsentziehende Sanktionen
Nummer 166
(unbesetzt)
Abschnitt 2
Europäische Geldsanktion
Unterabschnitt 1
Allgemeines
Nummer 167 Unmittelbarer Dienstweg; aktenführende Behörde
Das Bundesamt für Justiz ist die nationale Bewilligungsbehörde für ein- und ausgehende Er-
suchen nach Abschnitt 2 des Neunten Teils des IRG. Zugleich ist das Bundesamt für Justiz ak-
tenführende Behörde für eingehende Ersuchen. Zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits
sowie den Amtsgerichten, den Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten und bei den
Landgerichten sowie den Verwaltungsbehörden des Bundes und der Länder andererseits ist zur
Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens der unmittelbare Dienstweg einzuhalten.