Page 340 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

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Uluslararası Adli İşbirliği
Abschnitt 2
Ausgehende Ersuchen
Nummer 162 Europäischer Haftbefehl
Im Auslieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten ist das Formular des Europäischen Haftbefehls
(Vordruck Nummer 40) zu verwenden. Der Europäische Haftbefehl ist auf aktuellem Stand zu hal-
ten.
Nummer 163 Verfahren nach Festnahme einer international ausgeschriebenen Person
(1) Nach Mitteilung einer Festnahme
a) übersendet das Bundeskriminalamt das von ihm erstellte Begleitpapier A an das SI-
RENE-Büro des festnehmenden Mitgliedstaates (oder, soweit ein solches nicht besteht, an das
INTERPOL-Büro des festnehmenden Mitgliedstaates),
b) teilt das Bundeskriminalamt diesem Büro mit, dass eine beglaubigte Mehrfertigung
des Europäischen Haftbefehls und, soweit erforderlich (vgl. Länderteil), eine Übersetzung auf dem
unmittelbaren Geschäftsweg zwischen den betroffenen Justizbehörden nachgereicht wird und
c) gibt das Bundeskriminalamt Bezeichnung und Anschrift der ersuchenden Behör-
de (mit E-Mail-Adresse, Telefonund Faxnummer) an Das Bundeskriminalamt unterrichtet die
zuständige deutsche Justizbehörde entsprechend Nummer 6 von der Festnahme und teilt dieser
Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Behörde des festnehmenden Mitgliedstaates (mit
EMail- Adresse, Telefon- und Faxnummer) mit. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Europäische
Haftbefehle vorliegen.
(2) Die durch das Bundeskriminalamt von der Festnahme unterrichtete zuständige deutsche
Justizbehörde erstellt das Exemplar eines Europäischen Haftbefehls, soweit noch keines ausges-
tellt ist. Sie übersendet eine beglaubigte Mehrfertigung des ihr vorliegenden oder nach Satz 1
hergestellten Exemplars in deutscher Sprache unverzüglich auf demunmittelbarenGeschäftsweg
der zuständigen Behörde des festnehmenden Mitgliedstaates und fügt, soweit erforderlich (vgl.
Länderteil), eine von ihr gefertigte Übersetzung bei.
Nummer 164 Zusicherung der Rücküberstellung
(1) Verlangt ein Mitgliedstaat bei der Auslieferung die Zusicherung, dass die verfolgte Person
nachVerhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion auf derenWunsch
zur weiteren Vollstreckung zurücküberstellt wird, ist eine Erklärung folgenden Inhalts von der für
das Auslieferungsverfahren zuständigen Bewilligungsbehörde abzugeben: Es wird zugesichert,
dass die verfolgte Person im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung in der Bundesrepublik De-
utschland auf der Grundlage des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen
vom 21. März 1983 zur weiteren Strafvollstreckung nach … zurücküberstellt wird“.