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Kanunları ve Tercümeleri
(2) Bei der Auslieferung von ausländischen Staatsangehörigen, die im Inland ihren gewöhn-
lichen Aufenthalt haben, kann die Bewilligung ferner nach § 83b Absatz 2 IRG abgelehnt werden.
Bei der Prüfung, ob sich eine Person gewöhnlich im Inland aufhält, kommen der Rechtmäßigkeit
und der Dauer des Aufenthaltes sowie familiären und beruflichen Bindungen Indizwirkung zu.
Erforderlichenfalls holt die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht eine Stellungnahme der
zuständigen Behörde der inneren Verwaltung ein. Im Rahmen der nach § 83b Absatz 2 Buch-
stabe b IRG erforderlichen Ermessensausübung ist neben der Dauer des Aufenthaltes und der
familiären und sozialen Bindung der verfolgten Person im Inland auch die Erreichbarkeit des mit
einer Strafvollstreckung im Inland verfolgten Resozialisierungszieles zu berücksichtigen.
Nummer 159a Anhörung der verfolgten Person
Im Auslieferungsverfahren nach dem Achten Teil des IRG erfolgt die erste Anhörung der ver-
folgten Person über § 22 IRG hinaus (zugleich auch) gemäß § 28 IRG, soweit ein Europäischer
Haftbefehl oder eine Ausschreibung im SIS vorliegt.
Nummer 160 Durchlieferung
Für die Durchlieferung Deutscher aus einem Mitgliedstaat durch Deutschland in einen ande-
ren Mitgliedstaat gilt Nummer 158 Absatz 1 entsprechend.
Nummer 161 Besondere Berichtspflichten
(1) Die oberste Justizbehörde ist nach Entscheidung über die Bewilligung unter Beifügung
von zwei Kopien der Auslieferungsunterlagen, der Bewilligungsentscheidung sowie gegebenen-
falls der gerichtlichen Zulässigkeitsentscheidung und der Angabe des Übergabedatums zu un-
terrichten.
(2) Unbeschadet der sonstigen Berichtspflichten berichtet die Staatsanwaltschaft bei dem
Oberlandesgericht vorab und zeitnah, wenn
a) eine Entscheidung nach § 83b Absatz 1 Buchstabe c IRG getroffen werden soll,
b) das Auslieferungsersuchen mit einem deutschen Strafanspruch zusammentrifft und
zwischen den zuständigen deutschen Staatsanwaltschaften kein Einvernehmen über den Vor-
rang der Auslieferung erzielt werden kann.
(3) Die oberste Justizbehörde ist zu unterrichten, wenn die Fristen in § 83c Absatz 1 bis 3 und
5 IRG nicht eingehalten werden können.