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Uluslararası Adli İşbirliği
Nummer 157 Ergänzung der Auslieferungsunterlagen
(1) Hält die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht über die übermittelten Unterla-
gen hinaus weitere Unterlagen zur Durchführung des Auslieferungsverfahrens für erforderlich,
so sind diese unter Gewährung einer angemessenen Frist auf dem unmittelbaren Geschäftsweg
beim ersuchenden Mitgliedstaat anzufordern. Auf die Notwendigkeit der Beifügung von Über-
setzungen ist gegebenenfalls (vgl. Länderteil) hinzuweisen. Liegt ein Europäischer Haftbefehl nur
in elektronisch übermittelter Form vor und bestehen Zweifel an der Echtheit, die nicht auf andere
geeignete Weise ausgeräumt werden können, soll der ersuchende Staat unverzüglich aufgefor-
dert werden, das Original oder eine beglaubigte Abschrift zu übermitteln.
(2) Wird um Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ersucht und fehlt eine
den Voraussetzungen des § 83 Nummer 3 IRG genügende Erklärung, ist dem ersuchenden Staat
unverzüglich und unter Gewährung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Vervollständigung
der Auslieferungsunterlagen zu geben. Dabei soll der ersuchende Staat zu einer Darstellung der
Rechtsgrundlagen für ein neues Verfahren in Anwesenheit der verfolgten Person aufgefordert
werden.
Nummer 158 Auslieferung deutscher Staatsangehöriger
(1) Die Entscheidung, ob die Bewilligung der Auslieferung nach § 83b Absatz 1 Buchstabe a
und b IRG abgelehnt wird, ist nach denselben Grundsätzen zu treffen, die bei mehrfacher örtlic-
her Zuständigkeit in Deutschland gelten. Der Effektivität der Strafverfolgung kommt bei dieser
Entscheidung besondere Bedeutung zu. Im Zweifel ist bei deutschen Staatsangehörigen die Be-
willigung der Auslieferung zur Strafverfolgung abzulehnen und in Deutschland ein Verfahren zu
führen.
(2) Die nach § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 IRG erforderliche Sicherung der Rücküberstellung
zur Vollstreckung kann dadurch gewährleistet werden, dass die Auslieferung unter der Bedin-
gung bewilligt wird, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen
Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbietet, die verfolgte Person auf deren Wunsch in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen. Die verfolgte Person ist vor der Überstel-
lung auf das Recht auf Rücküberstellung in geeigneter Form hinzuweisen.
(3) Die Rücküberstellung einer nach § 80 IRG ausgelieferten Person richtet sich nach den ge-
setzlichen und vertraglichen Vorschriften über die Vollstreckungshilfe.
Nummer 159 Auslieferung ausländischer Staatsangehöriger
(1) In Bezug auf die Entscheidung, ob die Bewilligung der Auslieferung nach § 83b Absatz 1
Buchstabe a und b IRG abgelehnt wird, gilt Nummer 158 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2.