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Uluslararası Adli İşbirliği
Verhältnismäßigkeit zu beachten.
(2) Entsprechend ist zu verfahren, wenn ein Ersuchen um Vollstreckungshilfe (vgl. Nummer
105) nicht in Betracht kommt.
Nummer 146 Form und Inhalt eines ausgehenden Verfolgungsersuchens
(1) Bei Ersuchen um Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit sind die in völker-
rechtlichen Übereinkünften enthaltenen Sonderregelungen insbesondere zum Geschäftsweg
zu beachten. Soll um die Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit ersucht werden,
ist der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde zu berichten, wenn nicht der unmittelbare
Geschäftsweg zugelassen ist
(2) Dem Bericht (vgl. Muster Nummer 34) oder dem Ersuchen (vgl. Muster Nummer 34a) sind
beizufügen:
a) eine für die ausländische Verfolgungsbehörde bestimmte Sachverhaltsdarstellung
in der sich aus Nummer 30 Absatz 4 ergebenden Anzahl und
b) falls kein Übersetzungsverzicht vereinbart ist, zwei Fertigungen einer Übersetzung
der Sachverhaltsdarstellung. Um einem ausländischen Rechtshilfeersuchen zuvorzukommen,
sollte eine Mehrfertigung der Akten oder wesentlicher Aktenteile beigefügt werden.
(3) Die Sachverhaltsdarstellung (vgl. Muster Nummer 35) muss Angaben über die Person und
die Staatsangehörigkeit der beschuldigten Person, über das Ergebnis der bisherigen Ermittlun-
gen und über die etwa sonst zur Vorbereitung der Verfolgung getroffenen Maßnahmen enthal-
ten. Soweit sich diese Angaben bereits aus einer gegen diese erhobenen Anklage oder aus einem
gegen diese ergangenen Urteil ergeben, kann in der Sachverhaltsdarstellung auf die beizufügen-
de Anklage oder das Urteil Bezug genommen werden, es sei denn, dass eine Übersetzung nach
Absatz 2 Buchstabe b beizufügen ist. Hat die beschuldigte Person wegen der Tat Untersuchungs-
oder Strafhaft erlitten, ist deren Dauer mitzuteilen. Die auf den Fall anwendbaren deutschen Bes-
timmungen sind imWortlaut wiederzugeben.
(4) Ein Ersuchen um Verfolgung hindert die weitere Verfolgung im Hoheitsgebiet der Bun-
desrepublik Deutschland nur, wenn und soweit dies in einer völkerrechtlichen Übereinkunft bes-
timmt ist.
Nummer 147 Vorbereitende Maßnahmen
Bei Gefahr im Verzug können zur Vorbereitung der Verfolgung im Ausland gemäß Nummer 6
über das Bundeskriminalamt Maßnahmen angeregt werden.