Page 333 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

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Kanunları ve Tercümeleri
Eine solche Maßnahme soll nur angeregt werden, wenn schwierige und aufwändige Ermittlun-
gen zu führen sind, die eine über Nummer 142b hinausgehende abgestimmte Vorgehensweise
erfordern.
(3) Die Formulierung der Errichtungsvereinbarung soll sich an den Mustern orientieren, die
von der Europäischen Union (Amtsblatt der EU vom 19.03.2010, C 70) oder dem Bundesamt für
Justiz zur Verfügung gestellt werden.
(4) Die Arbeit der gemeinsamen Ermittlungsgruppe kann durch EUROJUST und EUROPOL un-
terstützt werden.
(5) Nach Maßgabe der Vereinbarung kann ein entsandtes ausländisches Mitglied der Gruppe
mit der Durchführung bestimmter Ermittlungsmaßnahmen betraut werden (vgl. auch § 93 IRG).
(6) Für die Teilnahme von deutschen Richterinnen, Richtern, Beamtinnen oder Beamten an
gemeinsamen Ermittlungsgruppen im Ausland ist Nummer 142 Absatz 2 zu beachten.
Fünfter Teil
Verfolgungsersuchen
Nummer 143
(unbesetzt)
Nummer 144 Eingehende Verfolgungsersuchen
(1) Die ersuchende Behörde ist, soweit der unmittelbare Geschäftsweg zugelassen ist, über
Einleitung und Ausgang des Straf- oder Bußgeldverfahrens zu unterrichten. In den übrigen Fällen
berichtet die Verfolgungsbehörde hierüber der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde. In be-
iden Fällen ist eine Mehrfertigung der verfahrensabschließenden Entscheidung beizufügen.
(2) Für fehlerhafte Zuleitungen gilt Nummer 17 entsprechend.
(3) Zur Verfügung gestellte Akten, sonstige Unterlagen und Gegenstände sind nach Absc-
hluss des Verfahrens zurückzugeben, wenn die ausländische Behörde darum gebeten hat.
Nummer 145 Voraussetzungen eines ausgehenden Verfolgungsersuchens
(1) Hält sich eine Person, die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland wegen ei-
ner Straftat, für die eine Auslieferung nicht in Betracht kommt (vgl. Nummer 88) oder wegen
einer Ordnungswidrigkeit verfolgt wird, im Ausland auf, hat die Verfolgungsbehörde zu prü-
fen, ob der ausländische Staat um Verfolgung ersucht werden soll. Dabei ist der Grundsatz der