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Uluslararası Adli İşbirliği
von der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde eingeholt und der Richterin oder Beamtin
oder dem Richter oder Beamten mitgeteilt worden, hat sie oder er sich vor Reiseantritt der Un-
terstützung der ersuchten Behörde oder der deutschen Auslandsvertretung zu bedienen.
(2) Ausländische Bedingungen und Wünsche sind stets genau zu beachten, auch wenn sie
erst im Ausland durch eine ausländische Behörde mitgeteilt werden.
Abschnitt 3
Grenzüberschreitende besondere Ermittlungsmethoden
Nummer 142a Grenzüberschreitende Observation (einschließlich kontrollierter
Lieferung)
(1) Einer vorherigenGenehmigung nach denVorschriften diesesTeils bedarf es für dieTätigkeit
im Rahmen von grenzüberschreitenden Observationen aufgrund völkerrechtlicher Übereinkünf-
te nicht, soweit diese ein hoheitliches Tätigwerden ohne vorherige Genehmigung gestatten.
(2) Im Übrigen soll bei eingehenden Ersuchen die Behörde entscheiden, in deren Bereich die
verkehrsgünstigste Verbindung liegt, wenn andere Anhaltspunkte für den voraussichtlichen Ort
des Grenzübertritts fehlen.
Nummer 142b Gemeinsame Koordinierungsgruppen
Die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 gelten für die Teilnahme von Richterinnen, Richtern,
Beamtinnen und Beamtenan Gruppen- oder Arbeitstreffen, die den Zweck haben, im Einzelfall
einen Informationsaustausch durchzuführen oder strafrechtliche Ermittlungen international zu
koordinieren und zu unterstützen. Die Herausgabe von Beweismaterial ist nur zulässig, soweit sie
von der Bewilligung erfasst ist.
Nummer 142c Gemeinsame Ermittlungsgruppen
(1) Die Errichtung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe oder eines gemeinsamen Ermitt-
lungsteams (vgl. Artikel 24 des Übereinkommens vom 18. Dezember 1997 auf Grund von Artikel
K.3 des Vertrags über die gegenseitige Amtshilfe und Zollzusammenarbeit der Zollverwaltungen
– Neapel II) und die Änderung der Errichtungsvereinbarung stellen Angelegenheiten besonderer
Bedeutung dar, über die nach Nummer 13 zu berichten ist. Die Unterrichtung des nationalen
Mitglieds von EUROJUST (§ 6 Eurojust-Gesetz – EJG) erfolgt grundsätzlich nach Äußerung der
nach Satz 1 zuständigen Behörde.
(2) Die Notwendigkeit der Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe ist zu begründen.