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Kanunları ve Tercümeleri
nicht allgemein erteilt, so ist sie einzuholen, bevor das Ersuchen an eine ausländische Behörde
oder an eine deutsche Auslandsvertretung abgesandt wird.
(2) Die Teilnahme soll nur angeregt werden, wenn besondere Umstände eine Anwesenheit
erfordern, namentlich wenn zu erwarten ist, dass durch die Inanspruchnahme der ausländischen
Behörden allein der mit dem Ersuchen erstrebte Zweck nicht erreicht würde.
(3) In dem Bericht sind die Sachlage und die Gründe der Teilnahme darzustellen. Dem Bericht
ist beizufügen:
a) das Original des Rechtshilfeersuchens, wenn für die Stellung des Ersuchens der mi-
nisterielle oder der diplomatische Geschäftsweg vorgeschrieben ist,
b) in den übrigen Fällen ein Entwurf des Ersuchens.
(4) Zusätzliche, z. B. reisekostenrechtliche Vorschriften über Auslandsdienstreisen bleiben un-
berührt.
(5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Teilnahme einer deuts-
chen Richterin oder Beamtin oder eines deutschen Richters oder Beamten an Amtshandlungen
im Ausland auf Ersuchen einer ausländischen Stelle.
Nummer 141 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nach Nummer 140 Absatz 1
(1) Das Bundeskriminalamt, die Bundespolizeibehörden, die Polizeibehörden der Länder und
die Finanzbehörden dürfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Beamtinnen oder Beamte ohne Ge-
nehmigung in das Ausland entsenden, wenn ohne die sofortige Entsendung der Ermittlungs-
zweck nicht erreicht werden kann und die ausländische Behörde vorher zugestimmt hat. Der
obersten Verwaltungsbehörde ist gleichzeitig mit der Entsendung der Beamtin oder des Beam-
ten zuberichten.
(2) Soll nach Bewilligung der Auslieferung oder der Vollstreckungshilfe entsprechend dem
Ersuchen eine Person auf dem Luftweg in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
überstellt werden, darf eine notwendige Zahl vonPolizeibediensteten in das Ausland ohne Ge-
nehmigung entsandt werden.
Nummer 142 Genehmigung der ausländischen Regierung
(1) Eine deutsche Richterin oder Beamtin oder ein deutscher Richter oder Beamter darf an
Amtshandlungen im Auslandnur mit vorheriger Genehmigung der ausländischen Regierung te-
ilnehmen, sofern diese die Anwesenheit nicht generell gestattet hat. Ist die Genehmigung nicht