Page 330 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

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Uluslararası Adli İşbirliği
Nummer 137 Fehlerhafte Zuleitung
Fehlerhaft zugeleitete Ersuchen sind nach Nummer 17 Absatz 2 zu behandeln.
Vierter Teil
Teilnahme an Amtshandlungen im ersuchten Staat
Abschnitt 1
Tätigkeit ausländischer Richterinnen, Richter, Beamtinnen oder Beamter in der
Bundesrepublik Deutschland
Nummer 138 Genehmigung
(1) Eine ausländische Richterin oder Beamtin oder ein ausländischer Richter oder Beamter
darf in der Bundesrepublik Deutschland an Amtshandlungen nur teilnehmen, wenn dies von der
zuständigen Behörde zuvor genehmigt oder die Genehmigung imVerhältnis zu bestimmten Sta-
aten allgemein erteilt worden ist.
(2) Die deutsche Richterin oder Beamtin oder der deutsche Richter oder Beamte führt die
Amtshandlung selbst aus und wacht darüber, dass die ausländische Richterin oder Beamtin oder
der ausländische Richter oder Beamte nur in dem durch die Sachlage gebotenen Umfang in den
Gang der Ermittlungen eingreift und dass von der zuständigen Behörde etwa gestellte Bedingun-
gen eingehalten werden.
Nummer 139 Behandlung unmittelbar eingehender Ersuchen
Geht ein Ersuchen, in dem um Teilnahme ausländischer Richterinnen oder Beamtinnen oder
ausländischer Richter oder Beamter gebeten wird, unmittelbar ein oder trifft eine ausländische
Richterin oder Beamtin oder ein ausländischer Richter oder Beamter mit einem Rechtshilfeersuc-
hen unangekündigt bei einer deutschen Behörde ein, ist unverzüglich und unmittelbar und noch
vor Beginn der Amtshandlung die Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen, soweit
diese nicht im Verhältnis zu bestimmten Staaten allgemein erteilt ist.
Abschnitt 2
Teilnahme deutscher Richterinnen oder Beamtinnen oder deutscher Richter oder
Beamter an Amtshandlungen im Ausland
Nummer 140 Genehmigung durch die oberste Justiz- oder Verwaltungsbehörde
(1) Die Teilnahme einer deutschen Richterin oder Beamtin oder eines deutschen Richters oder
Beamten an Amtshandlungen im Ausland bedarf der Genehmigung der obersten Justiz- oder
Verwaltungsbehörde. Die Ausübung dieser Befugnis kann übertragen sein. Ist die Genehmigung