Page 329 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

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Kanunları ve Tercümeleri
Verzeichnis erscheint mindestens einmal jährlich als Beilage zum Bundesanzeiger. Sonderdrucke
der Beilage können vom Verlag des Bundesanzeigers, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, bezogen
werden. Die Anschriften sind auch im Internet-Angebot des Auswärtigen Amtes unter www.
auswaertiges-amt.de aufgeführt.
Nummer 135 Geschäftsverkehr mit ausländischen Vertretungen in Haftsachen
(1) Auf Verlangen der betroffenen Person ist unverzüglich die konsularische Vertretung zu
unterrichten, wenn in deren Amtsbezirk eine Angehörige oder ein Angehöriger ihres Staates fest-
genommen, in Straf- oder Untersuchungshaft genommen oder ihr oder ihm anderweitig die Fre-
iheit entzogen wird. Jede von der betroffenen Person an die konsularische Vertretung gerichtete
Mitteilung über ihre Inhaftierung und ihren Aufenthaltsort ist unverzüglich weiterzuleiten. Die
betroffene Person ist nachweislich über die in Artikel 36 des Wiener Übereinkommens vom 24.
April 1963 über konsularische Beziehungen (WÜK) niedergelegten Rechte zu belehren.
(2) Eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Unterrichtung ohne oder gegen den Willen der
betroffenen Person (vgl. Länderteil) ist zu beachten.
(3) Der Schriftverkehr zwischen einer inhaftierten Person ausländischer Staatsangehörigkeit
und der für diese zuständigen diplomatischen oder konsularischen ausländischen Vertretung un-
terliegt der Überwachung und Beschränkung nach den allgemeinen Vorschriften.
Nummer 136 Besuchserlaubnis
(1) Ob eine gefangene Person durch Angehörige einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung besucht werden darf und ob und auf welche Weise der Besuch zu überwachen ist
(unter Mithilfe einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers, optisch und akustisch), entscheidet
die für die Erteilung der Besuchserlaubnis zuständige Behörde.
(2) An diese Behörde können sich konsularische Vertretungen unmittelbar wenden, wenn die
gefangene Person eine Staatsangehörige oder Schutzbefohlene ihres Staates ist und die Behörde
ihren Sitz im Amtsbezirk der konsularischen Vertretung hat.
(3) Über das Gesuch ist beschleunigt zu entscheiden. Dabei ist zu beachten, dass das Ausland
in umgekehrten Fällen die deutsche Übung berücksichtigt. Nur aus zwingenden Gründen wird
die Erlaubnis zu versagen oder die Zulassung des Gesuchs erst für eine spätere Zeit in Aussicht zu
stellen sein. Dabei sind Versagungsgründe gegenüber einer Verpflichtung nach Artikel 36 Absatz
1 Buchstabe c WÜK sorgfältig abzuwägen. Ist die gefangene Person mit dem Besuch nicht ein-
verstanden, wird die Besuchserlaubnis versagt.