Page 327 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

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Kanunları ve Tercümeleri
(2) Die Einschaltung der deutschen Auslandsvertretungen bei der Übermittlung von Recht-
shilfeersuchen in strafrechtlichen Angelegenheiten richtet sich nach dem Ersten und dem Zwei-
ten Teil.
(3) Darüber hinaus können die Auslandsvertretungen in eigener Zuständigkeit Ersuchen um
Amtshandlungen erledigen, soweit dies mit dem Recht des Aufenthaltsstaates vereinbar ist (vgl.
Länderteil). Im Allgemeinen beschränkt sich die Befugnis zur Amtshilfe auf die Erteilung von Aus-
künften, die Vornahme von Zustellungen an Deutsche und die Vernehmung von Deutschen als
Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige oder Beschuldigte; Zwangsmaßnahmen dürfen hierbei
nicht angedroht oder getroffen werden. In diesen Fällen ist der Verkehr zwischen den Heimat-
behörden und den Auslandsvertretungen kein zwischenstaatlicher, sondern ein innerstaatlicher
Verkehr.
Nummer 130 Inanspruchnahme der Auslandsvertretungen
(1) Sofern den deutschen Auslandsvertretungen die Durchführung von konsularischen Zus-
tellungen gestattet ist (vgl.Länderteil), können diese um entsprechende Amtshilfe in eigener
Zuständigkeit ersucht werden. Hiervon sollte in der Regel allerdings abgesehen werden, soweit
der unmittelbare Geschäftsweg für die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen eröffnet ist.
(2) Sofern den deutschen Auslandsvertretungen auch die Befugnis zu konsularischen Verneh-
mungen eingeräumt ist (vgl. Länderteil), können diese nur ausnahmsweise bei Vorliegen beson-
derer Gründe um Amtshilfe in eigener Zuständigkeit ersucht werden. Solche Gründe liegen ins-
besondere dann vor, wenn der erstrebte Zweck durch ein Rechtshilfeersuchen an die Behörden
des ersuchten Staates nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden würde oder wenn mit einem
Rechtshilfeersuchen ein unzumutbarer Aufwand an Arbeit, Zeit oder Kosten verbunden wäre. Die
Inanspruch nahme der deutschen Auslandsvertretung ist zu begründen. Vernehmungen, durch
die eine richterliche Vernehmung ersetzt werden soll, können Berufskonsularbeamtinnen oder
-beamte nur dann vornehmen, wenn sie die Befähigung zum Richteramt haben oder hierzu vom
Auswärtigen Amt besonders ermächtigt sind (vgl. § 19 Absatz 1 und 2 Konsulargesetz). Andere
Vernehmungen unterliegen diesem Vorbehalt nicht. Sofern eine Vernehmung nach Satz 4 erfor-
derlich erscheint, ist dies in dem Ersuchen anzugeben.
(3) Ist den deutschen Auslandsvertretungen auch die Befugnis zu weiteren Amtshilfehand-
lungen zugestanden (vgl.Länderteil), gilt Absatz 2 Satz 1 bis 3 entsprechend.
Nummer 131 Dienstweg
(1) Amtshilfeersuchen können der deutschen Auslandsvertretung unter nachrichtlicher Be-
teiligung des Auswärtigen Amtes unmittelbar übersandt werden. Nummer 13 Absatz 1 gilt ents-