314
Uluslararası Adli İşbirliği
Nummer 126 Auskunft über Vorstrafen
Fordert eine ausländische Behörde bei einer Polizeibehörde eine Auskunft über Vorstrafen an,
ist das Ersuchen unmittelbar dem Bundesamt für Justiz – Bundeszentralregister – zu übersenden.
Nummer 127 Tätigkeit der Finanzbehörden
Die Finanzbehörden (§ 6 AO) dürfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit (vgl. auch § 74 IRG)
Rechtshilfeersuchen erledigen und stellen sowie kriminaltechnische Gutachten erstatten. Ist ein
ausgehendes Ersuchen durch eine Justizbehörde weiterzuleiten, so leitet die Finanzbehörde die-
ser das Ersuchen zu. Zu beachten sind in diesem Bereich auch bi- oder multilaterale Verträge zur
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (vgl. Übersicht in den Anlagen I und IV zu Anhang II).
Dritter Teil
Der Verkehr mit diplomatischen und konsularischen Vertretungen
Abschnitt 1
Der Verkehr mit deutschen Auslandsvertretungen
Nummer 128 Begriff der Auslandsvertretungen
(1) Deutsche Auslandsvertretungen sind die diplomatischen Vertretungen (Botschaften) so-
wie die berufskonsularischen Vertretungen (Generalkonsulate und Konsulate) der Bundesrepub-
lik Deutschland.
(2) Den diplomatischen Vertretungen sind in der Regel für einen bestimmten Amtsbezirk
auch konsularische Aufgaben zugewiesen. Diese Aufgaben werden von Berufskonsularbeamtin-
nen und -beamten wahrgenommen.
(3) Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erscheint
mindestens einmal jährlich als Beilage zum Bundesanzeiger. Sonderdrucke der Beilage können
vom Verlag des Bundesanzeigers, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, bezogen werden. Die Anschrif-
ten sind auch im Internet-Angebot des Auswärtigen Amtes unter www.auswaertiges-amt.de auf-
geführt.
Nummer 129 Grundsätze
(1) Die Zuständigkeit der deutschen Auslandsvertretungen für Amtshandlungen im Ausland
und die Aufgaben der Berufskonsularbeamtinnen und -beamten ergeben sich aus dem Konsu-
largesetz.