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Kanunları ve Tercümeleri
Nummer 124 Tätigkeit anderer Polizeibehörden
(1) Andere Polizeibehörden verkehren mit ausländischen Behörden über das Bundeskrimi-
nalamt gemäß Nummer 6, soweit nicht in einer völkerrechtlichen Übereinkunft der unmittelbare
Geschäftsweg auf der Ebene der Polizeibehörden vorgesehen ist oder aufgrund von Vereinbarun-
gen des Bundesministers des Innern mit den obersten Landesbehörden Ausnahmen zugelassen
sind.
(2) Andere Polizeibehörden dürfen eingehende polizeiliche Ersuchen erledigen, sofern dies in
einer völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 1 Absatz 3 IRG oder in einem unmittelbar geltenden
Rechtsakt der Europäischen Union vorgesehen ist. Zu beachten sind in diesem Bereich insbeson-
dere bi- oder multilaterale Verträge zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in polizeilichen
und justiziellen Angelegenheiten (vgl. Übersicht in Anlage IV zu Anhang II). Ferner dürfen sie auf
ein eingegangenes Ersuchen einer ausländischen Behörde im Rahmen innerstaatlichen Rechts
Fahndungsmaßnahmen durchführen, Personenfeststellungen treffen, Auskünfte aus Registern,
Dateien und sonstigen Sammlungen sowie aus kriminalpolizeilichen Unterlagen erteilen und kri-
minaltechnische Gutachten erstatten. Bestehen gegen die Erledigung Bedenken, ist die Entsche-
idung der obersten Verwaltungsbehörde herbeizuführen.
(3) Andere Polizeibehörden dürfen Ersuchen stellen
a) in den Fällen des § 163 Absatz 1 StPO, sofern eine Erledigung polizeilicher Ersuchen
in einer völkerrechtlichen Übereinkunft vorgesehen ist,
b) sofern es sich um Ersuchen um Durchführung von Fahndungsmaßnahmen, um Per-
sonenfeststellungen, um Erteilung von Auskünften im Sinne der Nummer 118 Absatz 2 sowie zur
Vorbereitung eines ausgehenden Ersuchens – z. B. um Feststellung der Aussagebereitschaft eines
Zeugen – handelt und bei der Erledigung strafprozessuale Zwangsmaßnahmen ausgeschlossen
sind.
(4) Andere Polizeibehörden dürfen ferner auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Ersuchen
stellen, sofern in einer völkerrechtlichen Übereinkunft eine Pflicht zur Erledigung solcher Ersuc-
hen enthalten ist.
Nummer 125 Form und Inhalt des Ersuchens
(1) Das Ersuchen, um dessen Vermittlung das Bundeskriminalamt gebeten wird, muss die all-
gemein vorgeschriebenen Angaben enthalten. In den Fällen der Nummer 123 Absatz 4 Satz 5 ist
dem Bundeskriminalamt auch mitzuteilen, dass die oberste Justiz- oder Verwaltungsbehörde die
Genehmigung erteilt hat.
(2) Soll das Ersuchen im Original oder in dem von der ersuchenden Behörde festgelegten
Wortlaut an die ausländische Behörde weitergegeben werden, ist darauf besonders hinzuweisen.