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Uluslararası Adli İşbirliği
de im Rahmen des innerstaatlichen Rechts eine verfolgte Person zur Festnahme oder Aufenthalt-
sermittlung ausschreiben, Fahndungsmaßnahmen durchführen, Personenfeststellungen treffen,
Auskünfte aus Registern, Dateien und sonstigen Sammlungen sowie aus kriminalpolizeilichen
Unterlagen erteilen und kriminaltechnische Gutachten erstatten. Andere Ersuchen darf das Bun-
deskriminalamt im Rahmen seiner Zuständigkeit (Satz 1) erledigen oder von einer anderen Poli-
zeibehörde erledigen lassen, sofern die Bundesregierung hierzu allgemein oder für den Einzelfall
die Genehmigung erteilt hat.
(2) Das Bundeskriminalamt darf eingehende Ersuchen gemäß Nummer 6 vermitteln. In den
Fällen der Nummer 6 Satz 2 teilt das Bundeskriminalamt mit, ob die Rechtshilfe bewilligt wurde
oder noch der Bewilligung durch die zuständige Behörde bedarf.
(3) Das Bundeskriminalamt darf imRahmen seiner originären und Auftragszuständigkeit nach
dem Bundeskriminalamtsgesetz (BKAG) Ersuchen stellen
a) in den Fällen des § 163 Absatz 1 StPO, sofern eine Erledigung polizeilicher Ersuchen
in einer völkerrechtlichen Übereinkunft vorgesehen ist,
b) sofern es sich um Ersuchen um Durchführung von Fahndungsmaßnahmen, um Per-
sonenfeststellungen, um Erteilung von Auskünften im Sinne der Nummer 118 Absatz 2 sowie zur
Vorbereitung eines ausgehenden Ersuchens –z. B. um Feststellung der Aussagebereitschaft eines
Zeugen – handelt und bei der Erledigung strafprozessuale Zwangsmaßnahmen ausgeschlossen
sind oder
c) sofern die Bundesregierung hierzu allgemein oder für den Einzelfall die Genehmi-
gung erteilt hat.
(4) Das Bundeskriminalamt darf ausgehende Ersuchen von Justizbehörden um Maßnahmen
im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe b sowie um Festnahme, um Anordnung der vorläufigen Aus-
lieferungshaft oder um vorläufige Inhaftnahme vermitteln. Ferner darf es ausgehende Ersuchen
vermitteln, sofern in einer völkerrechtlichen Übereinkunft der Geschäftsweg über das Bundeskri-
minalamt – insbesondere über Interpol oder Europol – vorgesehen ist. Das Gleiche gilt in Eilfällen,
wenn der unmittelbare Geschäftsweg zugelassen ist. Das Bundeskriminalamt darf des Weiteren
ausgehende Ersuchen im Sinne der Nummer 124 Absatz 3 und 4 vermitteln und im Sinne der
Nummer 124 Absatz 4 stellen. Soll ein Ersuchen, bei dem die Voraussetzungen dieses Absatzes
nicht vorliegen, ausnahmsweise durch das Bundeskriminalamt vermittelt werden, führt die er-
suchende Behörde die Entscheidung ihrer obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde herbei.
(5) In den Fällen der Nummer 5 Buchstabe c der Zuständigkeitsvereinbarung (abgedruckt
im Anhang I unter Nummer 4) sowie der Nummer 13 Absatz 1 holt das Bundeskriminalamt die
Entscheidung des zuständigen Bundesministeriums ein. Das Bundesministerium des Innern ist
zu benachrichtigen.