Page 323 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

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Kanunları ve Tercümeleri
lich oder fernmündlich nur dann in Verbindung treten,wenn nicht damit zu rechnen ist, dass der
ausländische Staat dieses Verfahren als einen unzulässigen Eingriff in seine Hoheitsrechte beans-
tandet. Unbedenklich sind z. B. Eingangsbestätigungen, Zwischenbescheide, Terminabstimmun-
gen, Benachrichtigungen von der Aufhebung eines Termins sowie Mitteilungen über die Einstel-
lung eines Ermittlungsverfahrens an Beschuldigte, Antragstellerinnen und Antragsteller.
(2) Soweit völkerrechtliche Übereinkünfte die unmittelbare Übersendung von Schriftstücken
durch die Post zulassenoder der Aufenthaltsstaat diese Möglichkeit einseitig eingeräumt hat (vgl.
hierzu Länderteil), soll unter Beachtung von Nummer 181 Absatz 2 RiStBV von dieser Möglichkeit
Gebrauch gemacht werden, sofern nicht ein besonderer Zustellungsnachweis zweckmäßig ist.
Auf diesemWeg können z. B. auch schriftliche Anhörungsbogen versandt werden. Wird eine La-
dung übersandt, ist Nummer 116 Absatz 1, 2, 4 bis 6 entsprechend anzuwenden.
(3) Nummer 13 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(4) Soweit keine völkerrechtlichen Übereinkünfte bestehen, sind Mitteilungen unzulässig
a) in denen dem Empfänger für den Fall, dass er etwas tut oder unterlässt,
Zwangsmaßnahmen oder sonstige Rechtsnachteile angedroht werden,
b) durch deren Empfang Rechtswirkungen herbeigeführt, insbesondere Fristen in Lauf
gesetzt werden, oder
c) in denen der Empfänger zu einemTun oder Unterlassen aufgefordert wird (z. B. eine
Aufforderung zum Erscheinen vor einer Behörde).
Zweiter Teil
Rechtshilfeverkehr der Polizei- und Finanzbehörden
Nummer 122 Anwendung des Ersten Teils der Richtlinien
Für den Rechtshilfeverkehr der Polizei- und der Finanzbehörden gelten die im Ersten Teil ent-
haltenen Vorschriften mitden nachfolgenden Besonderheiten. Die Sachleitungsbefugnis der Sta-
atsanwaltschaft ist zu beachten.
Nummer 123 Tätigkeit des Bundeskriminalamts
(1) Das Bundeskriminalamt darf eingehende polizeiliche Ersuchen im Rahmen seiner
originären und Auftragszuständigkeit nach dem Bundeskriminalamtsgesetz (BKAG) erledigen,
sofern dies in einer völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 1 Absatz 3 IRG oder in einem unmit-
telbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union vorgesehen ist. Zu beachten sind in diesem
Bereich insbesondere bi- oder multilaterale Verträge zur grenzüberschreitenden Zusammenar-
beit in polizeilichen und justiziellen Angelegenheiten (vgl. Übersicht in Anlage IV zu Anhang II).
Ferner darf das Bundeskriminalamt auf ein eingegangenes Ersuchen einer ausländischen Behör-