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Uluslararası Adli İşbirliği
Nummer 119 Vorübergehende Überstellung von Personen aus dem Ausland für ein
deutsches Verfahren (§ 69 IRG)
(1) Das Ersuchen umÜberstellung einer Person zur Beweiserhebung für ein deutsches Verfah-
ren muss in der Regelauch das Ersuchen um Zustellung der Ladung enthalten, es sei denn, die
Ladung wäre bereits früher zugestellt worden.
(2) Das Ersuchen ist mit dem Haftbefehl (§ 69 Absatz 2 IRG) der für die Durchführung der
Überstellung zuständigen Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zuzuleiten. Für die
Durchführung gilt Nummer 80 Absatz 2 entsprechend.
(3) Die völkerrechtlichen Übereinkünfte sehen im Allgemeinen vor, dass eine als Zeuge oder
Sachverständiger geladene Person nur mit ihrer Zustimmung in den ersuchenden Staat übers-
tellt werden kann. Es empfiehlt sich daher,bereits vor der Stellung eines Zuführungsersuchens
die gefangene oder untergebrachte Person – gemäß Nummer 6 über das Bundeskriminalamt,
soweit nicht der unmittelbare Geschäftsweg zugelassen ist – befragen zu lassen, ob sie mit ihrer
Überstellung einverstanden ist.
(4) Die Zuführung von Personen zu dem Zweck, sie als Beschuldigte zu vernehmen oder an-
dere Strafverfolgungsmaßnahmen gegen sie durchzuführen, kann nur imWeg der (endgültigen
oder vorübergehenden) Auslieferung erreicht werden.
Nummer 120 Vorübergehende Überstellung von Personen in das Ausland für ein
deutsches Verfahren (§ 70 IRG)
(1) Soll eine Person zu einer Beweiserhebung für ein deutsches Verfahren in den ersuchten
ausländischen Staat überstellt werden, veranlasst die ersuchende Behörde zunächst, dass die zu
überstellende Person durch das Gericht über die ihr zustehenden Rechte belehrt und befragt
wird, ob sie mit der Überstellung einverstanden ist. In das Rechtshilfeersuchenum Durchführung
der Beweiserhebung ist die Bitte aufzunehmen, die vorübergehende Überstellung zugenehmi-
gen.
(2) Liegt das Einverständnis der zu überstellenden Person vor, sind die Vorgänge der für die
Durchführung der Überstellung zuständigen Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zu-
zuleiten. Für die Durchführung gilt Nummer 80 Absatz 2 entsprechend.
Nummer 121 Unmittelbarer Verkehr mit Personen im Ausland
(1) Die deutschen Behörden dürfen in strafrechtlichen Angelegenheiten mit Personen, die
im Ausland wohnen – gleichgültig ob sie Deutsche oder Ausländer sind –, unmittelbar schrift-