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Kanunları ve Tercümeleri
(1) In dem Ersuchen um Vernehmung von Beschuldigten (vgl. Muster Nummer 32) oder Zeu-
ginnen, Zeugen bzw. Sachverständigen (vgl. Muster Nummer 32a) ist anzugeben, ob sie durch ein
Gericht, durch eine Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde erfolgen soll. Bei Ersuchen um
richterliche Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständigen ist auch anzugeben,
ob um eidliche oder uneidliche Vernehmung ersucht wird. Wird die eidliche Vernehmung erbe-
ten und ist nicht sicher, dass das Recht des ersuchten Staates die Beeidigung kennt oder zulässt,
empfiehlt essich, das Ersuchen in der Form abzufassen, dass die ausländische Behörde gebeten
wird, die Person unter Eid oder,falls dies nicht möglich ist, unter Abgabe der nach dem Recht des
ersuchten Staates zulässigen feierlichen Wahrheitsversicherungzu vernehmen. Sofern eine rich-
terliche und uneidliche Vernehmung erbeten wird und nicht feststeht, dassauch nach dem Recht
des ersuchten Staates eine uneidliche Vernehmungmöglich ist, empfiehlt es sich – soweitzulässig
–, die ausländische Behörde für diesen Fall hilfsweise um eidliche Vernehmung zu ersuchen.
(2) Soweit der Person, die vernommen werden soll, ein Recht zur Verweigerung der Aussage,
der Auskunft oder der Eidesleistung zustehen könnte, ist unter wörtlicher Anführung der deuts-
chen Gesetzesbestimmungen darum zu bitten, die Person vor der Vernehmung über das ihr nach
den deutschen Vorschriften etwa zustehende Recht zur Verweigerungzu belehren.
Nummer 118 Auskunft, Überlassung von Akten
(1) Wird eine Auskunft über ausländisches Recht benötigt, ist der obersten Justiz- oder Ver-
waltungsbehörde zu berichten.Von unmittelbaren Anfragen bei ausländischen Stellen ist abzu-
sehen.
(2) Ersuchen einer Justizbehörde um sonstige Auskünfte (vgl. Muster mit den Nummern 33,
33a, 33b), z. B.
a) aus ausländischen Registern, Dateien und sonstigen Sammlungen,
b) aus ausländischen behördlichen Akten aller Art oder
c) über tatsächliche Verhältnisse und Vorkommnisse im Ausland oder das Ergeb-
nis von ausländischen Feststellungen sind auf dem vorgeschriebenen Geschäftsweg an eine
ausländische Justizbehörde zu richten, auch wenn die Auskunftvon einer Verwaltungsbehörde
zu erteilen wäre.
(3) Um die Überlassung ausländischer Akten im Original soll nur ersucht werden, wenn eine
Auskunft oder eine beglaubigte Mehrfertigung der Akten oder eines Teils der Akten nicht ausre-
icht.
(4) Strafregisterauskünfte aus Staaten, die an der Vernetzung der Strafregister von Mitglieds-
taaten der Europäischen Union teilnehmen, können unmittelbar beim Bundesamt für Justiz –
Bundeszentralregister – erbeten werden.