308
Uluslararası Adli İşbirliği
geben werden. Zwangsmaßnahmen dürfenbeschuldigten Personen nur angedroht werden,
wenn in dem zuzustellenden Schriftstück darauf hingewiesen wird,dass diese im Hoheitsge-
biet des ersuchten Staates nicht vollstreckt werden können. Dagegen dürfen als Zeugen und
Sachverständige geladenen Personen Zwangsmaßnahmen (einschließlich der Festsetzung von
Ordnungsmitteln fürden Fall des Ausbleibens) nicht angedroht werden.
(2) In der Ladung eines Zeugen oder Sachverständigen/einer Zeugin oder Sachverständigen
ist auch die annähernde Höhe der zu zahlenden Entschädigung und der zu erstattenden Reise-
und Aufenthaltskosten anzugeben. Die Anschriftder für den Empfänger zuständigen deutschen
Auslandsvertretung ist diesem mitzuteilen, falls Anhaltspunkte für eine Visumspflicht bestehen.
(3) Soll der ersuchte Staat einen Kostenvorschuss gewähren, ist dies in das Ersuchen beson-
ders aufzunehmen. Wirddas persönliche Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen/einer
Zeugin oder Sachverständigen für besondersnotwendig gehalten, ist dies in dem Ersuchen zu
erwähnen und die ersuchende Behörde zu bitten, den Zustellungsadressatenzum Erscheinen
aufzufordern und seine Antwort bekannt zu geben.
(4) Besteht nach völkerrechtlichen Übereinkünften freies Geleit oder ist nach § 295 StPO sic-
heres Geleit erteilt, ist derZustellungsadressat hierauf sowie auf eine Befristung hinzuweisen.
(5) Besteht gegen den Zustellungsadressaten ein Aufenthaltsverbot, ist von der ersuchenden
Behörde bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eine Ausnahmegenehmigung zu erwirken
und diese der Ladung im Original oder in beglaubigter Mehrfertigung beizufügen. Wird diese
nicht erteilt, ist von einer Ladung abzusehen.
(6) Hinsichtlich der Beifügung von Übersetzungen und der Verwendung von Mustern wird auf
Nummer 14 hingewiesen.
(7) Die Voraussetzungen für die Erteilung eines gegebenenfalls erforderlichen Visums erge-
ben sich aus § 6 Aufenthaltsgesetz.Der notwendige Nachweis ausreichender Mittel zum Best-
reiten des Lebensunterhaltes einschließlich der Mittelfür die Rückreise kann in der Regel durch
Vorlage der Ladung erbracht werden. Bestehen Zweifel an der Rückkehrbereitschaft,kann die de-
utsche Auslandsvertretung eine Kostenübernahmeerklärung fordern. Schließt der Zeuge oder
Sachverständige/die Zeugin oder Sachverständige zur Risikoabsicherung im Krankheitsfall eine
Versicherung ab, sokön nen die dafür entstehenden Kosten im Rahmen des § 7 Absatz 1 Satz 1
JVEG erstattet werden, wenn das Bestehen des Versicherungsschutzes Voraussetzung der Visum-
serteilung ist.
Nummer 117 Vernehmung von Beschuldigten, Zeuginnen, Zeugen und
Sachverständigen