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Uluslararası Adli İşbirliği
b) soweit erforderlich, die Zustimmungserklärung der verurteilten Person (vgl. Num-
mer 108),
c) sonstige Unterlagen, soweit dies nach völkerrechtlichen Vereinbarungen vorgese-
hen ist (vgl. z. B. Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d ÜberstÜbk),
d) eine Bescheinigung über Art und Dauer der Sanktion einschließlich Angaben über
Untersuchungshaft, Strafermäßigungund weiterer für die Vollstreckung der Sanktion wesentlic-
her Umstände,
e) gegebenenfalls den mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehenen Beschluss
des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Vollstreckung in dem ausländischen Staat und
f ) soweit erforderlich, Übersetzungen. Die Übersetzung des Urteils kann auf den Tenor,
den festgestellten Sachverhaltund die Strafzumessungsgründe beschränkt werden.
(2) Der Bericht hat ferner Vorschläge zumVollzug der Überstellung entsprechend Nummer 91
Absatz 1 Buchstabe ebis g zu enthalten.
Nummer 113 Durchführung der Überstellung
(1) Nach Bewilligung der Vollstreckungshilfe durch den ausländischen Staat veranlasst die
Vollstreckungsbehörde bzw. die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht unverzüglich,
dass die verurteilte Person überstellt wird. Die Nummern 52 bis 55 gelten entsprechend. Eine
Mitteilung an das Bundesverwaltungsamt – Ausländerzentralregister –ist nicht erforderlich. Über
den Vollzug der Überstellung ist der obersten Justizbehörde zeitnah zu berichten.
(2) Ersucht eine Behörde des ausländischen Staates nachträglich um Zustimmung zur Ver-
folgung, zur Vollstreckungaus einem anderen als dem Ersuchen zugrunde liegenden Erkenntnis
oder zur Auslieferung an einen anderen Staat,gelten die Vorschriften für eingehende Ersuchen
um Auslieferung entsprechend.
Nummer 113a Bericht vor einer Entscheidung nach § 456a StPO oder §§ 57, 57a StGB
Kommt in einem laufenden Vollstreckungshilfeverfahren eine Entscheidung nach § 456a
StPO oder eine Aussetzungdes Strafrestes zur Bewährung in Betracht, so ist der obersten Justiz-
behörde rechtzeitig zu berichten, damit das Vollstreckungshilfeersuchenzuvor zurückgenommen
werden kann.
Nummer 113b Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des
abgeschöpften Vermögens (§ 71a IRG)
Nummer 74b Absatz 1 gilt entsprechend.
Unterabschnitt 6