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Kanunları ve Tercümeleri
(2) In diesen Fällen setzt sich die Vollstreckungsbehörde mit der zuständigen Strafverfol-
gungs- oder Vollstreckungsbehörde in Verbindung, um zu klären, ob das weitere Verfahren
einzustellen ist (z. B. nach § 154 StPO bzw. Nach§ 154b StPO im Falle der Ausweisung), von der
Vollstreckung abzusehen ist (§ 456a StPO) oder auch insoweit ein Vollstreckungshilfeersuchen in
Betracht kommt.
Nummer 108 Vorbereitung der Vollstreckungshilfeunterlagen
(1) Soll nach der Entscheidung der obersten Justizbehörde ein Vollstreckungshilfeersuchen
gestellt werden und mussdas Einverständnis der verurteilten Person in einer besonderen Form
abgegeben werden (vgl. z. B. § 71 Absatz 2 IRG,§ 3 Überstellungsausführungsgesetz), veranlasst
die Vollstreckungsbehörde (vgl. Muster Nummer 25), dass die verurteilte Person die Erklärung vor
dem zuständigen Gericht (§ 77 IRG, § 157 GVG) abgibt.
(2) Befindet sich die verurteilte Person im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
und ist ihr Einverständnis zur Überstellung nicht erforderlich (vgl. z. B. § 3 Absatz 2 Überstellung-
sausführungsgesetz), ist ihr rechtliches Gehör durchrichterliche Anhörung zu gewähren.
Nummer 109 Herbeiführung der Entscheidung des Oberlandesgerichts (§ 71 Absatz 4
IRG)
Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist (vgl. § 2 Absatz 1 Überstellungsausführungsgesetz),
stellt die Staatsanwaltschaftbei dem Oberlandesgericht den Antrag an das Oberlandesgericht,
über die Zulässigkeit der Vollstreckung in demausländischen Staat zu entscheiden (vgl. Muster
Nummer 26).
Nummer 110
(unbesetzt)
Nummer 111
(unbesetzt)
Nummer 112 Abschließender Bericht
(1) Dem abschließenden Bericht der Vollstreckungsbehörde bzw. der Staatsanwaltschaft bei
demOberlandesgericht(vgl. Muster Nummer 27) sind die folgenden Unterlagen in dreifacher Fer-
tigung, im Original oder in beglaubigter Form,beizufügen:
a) eine zusammenfassende Darstellung des Sachverhalts, welcher der Sanktion zug-
runde liegt, sofern sich der Sachverhaltnicht einfach aus dem Erkenntnis entnehmen lässt, und
das zu vollstreckende Erkenntnis mit Bescheinigungder Rechtskraft (gegebenenfalls auch die
einbezogenen Entscheidungen), verbunden mit einer Bescheinigung überdie angewendeten
Rechtsvorschriften,