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Uluslararası Adli İşbirliği
Familienstand, Anzahl der Kinder, Wohnsitz der Familienangehörigen),
b) das Ergebnis der Prüfung deutscher Strafansprüche (vgl. Nummer 107),
c) die Stellungnahme der Vollstreckungsbehörde. Die Stellungnahme hat Angaben zu
enthalten über Art und Dauer der Sanktion, den Stand der Vollstreckung – einschließlich Mittei-
lungen über Untersuchungshaft, Strafermäßigungenund alle weiteren für die Vollstreckung der
Sanktion wesentlichen Umstände – sowie den Zeitpunkt, zu dem eine Aussetzung des Strafrestes
zur Bewährung oder eine Entscheidung nach § 456a StPO in Betracht käme.
(3) Dem Bericht sind beizufügen:
a) eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt,
b) ein aktueller Auszug aus dem Bundeszentralregister,
c) eine Mehrfertigung der zu vollstreckenden Entscheidung,
d) das Gesuch der verurteilten Person oder – falls sie kein Gesuch gestellt hat – ihre
Stellungnahme zu dem beabsichtigten Ersuchen (vgl. Nummer 106),
e) gegebenenfalls eine bestandskräftige Ausweisungsverfügung und
f ) eine Fotokopie des Identitätsdokumentes, soweit vorhanden.
(4) Der Bericht und seine Anlagen sind der obersten Justizbehörde in einfacher Fertigung
vorzulegen.
(5) Weitere Maßnahmen (nach den Nummern 108, 109) trifft die Vollstreckungsbehörde erst
nach Entscheidung derobersten Justizbehörde.
(6) Bei vorangegangener Auslieferung der verurteilten Person mit Zusicherung der Rückü-
berstellung sollen die Berichtenach den Nummern 105 und 112 zusammengefasst werden.
Nummer 106 Anhörung der verurteilten Person
Befindet sich die verurteilte Person im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und
hat sie nicht selbst das Gesuch gestellt, gibt ihr die Vollstreckungsbehörde Gelegenheit, sich zu
dem beabsichtigten Vollstreckungshilfeersuchen formlos zu äußern.
Nummer 107 Berücksichtigung weiterer deutscher Verfahren
(1) Die Vollstreckungsbehörde stellt insbesondere durch Einsicht in das Zentrale Staatsan-
waltschaftliche Verfahrensregister (ZStV) und anhand des Bundeszentralregisterauszuges fest,
ob gegen die verurteilte Person im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland weitere Straf-
verfahren anhängig sind oder eine Strafe oder strafrechtliche Sanktion inanderer Sache zu volls-
trecken ist.