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Kanunları ve Tercümeleri
tigen Verfolgungsmaßnahmen,derentwegen die vorübergehende Auslieferung bewilligt worden
war, gegen sie durchgeführt sind. Die Nummern 52, 53 und 55 gelten entsprechend. Zur Siche-
rung der Rücklieferung ist ein Rücklieferungshaftbefehl zu erwirken (vgl. Muster Nummer 23a).
Unterabschnitt 4
Ersuchen um Durchlieferung
Nummer 104 Durchlieferung
(1) Muss die verfolgte Person aus dem Aufenthaltsstaat durch das Gebiet eines anderen Staa-
tes (Durchgangsstaat) indas Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gebracht werden, ist
der Durchgangsstaat um die Bewilligung der Durchlieferung zu ersuchen, soweit nicht aufgrund
einer völkerrechtlichen Regelung die Durchlieferung allgemein gestattet ist. Ein solches Ersuchen
bietet in der Regel auch dann Aussicht auf Erfolg, wenn mit dem Durchgangsstaat völkerrechtlic-
he Übereinkünfte nicht bestehen.
(2) Für das Durchlieferungsersuchen sind in der Regel dieselben Unterlagen erforderlich
wie für das Auslieferungsersuchen,mit Ausnahme der Unterlagen über den Schuldverdacht, die
Identität und die Staatsangehörigkeit. Dem Auslieferungsbericht sind daher Mehrfertigungen
der Unterlagen beizufügen, und zwar für jeden Durchgangsstaat zwei.
(3) Bei der Überstellung auf dem Luftweg kann auf die Stellung eines Durchlieferungsersuc-
hens nur verzichtet werden, wenn das Gebiet eines anderen Staates ohne Zwischenlandung
überflogen wird.
Unterabschnitt 5
Ersuchen um Rechtshilfe durch Vollstreckung (Vollstreckungshilfe)
Nummer 105 Bericht vor Stellung eines Vollstreckungshilfeersuchens
(1) Die Vollstreckungsbehörde berichtet der obersten Justizbehörde, wenn ein Gesuch einer
verurteilten Person vorliegtoder ein Ersuchen umVollstreckungshilfe an einen ausländischen Sta-
at gemäß § 71 IRG oder aufgrund einervölkerrechtlichen Vereinbarung angeregt werden soll. Ein
solches Ersuchen kommt nicht in Betracht, wenn
a) der Aufenthaltsort der verurteilten Person nicht bekannt ist oder
b) der zu ersuchende ausländische Staat nicht vertraglich zu Vollstreckungshilfe verp-
flichtet ist und feststeht, dass ereinem Ersuchen nicht entsprechen würde.
(2) Der Bericht (vgl. Muster Nummer 24) muss enthalten:
a) möglichst genaue Personalien der verurteilten Person (Name, Geburtsdatum, Ge-
burtsort und Staatsangehörigkeit,letzterWohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort imAusland,