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Uluslararası Adli İşbirliği
(4) Die ausgelieferte Person ist richterlich darüber zu hören, ob sie mit der Verfolgung oder
Vollstreckung wegen derweiteren rechtswidrigen Taten einverstanden ist. Wenn in völkerrech-
tlichen Übereinkünften dem Einverständnis besondere Wirkungen beigemessen werden, ist die
ausgelieferte Person darüber zu belehren. Zuständig ist das Amtsgericht,in dessen Bezirk sich die
verfolgte Person befindet.
(5) Dem Bericht sind Mehrfertigungen des richterlichen Protokolls in der nach Nummer 93
vorgeschriebenen Anzahlbeizufügen.
Nummer 101 Einlieferungsvermerk in den Akten
(1) Damit der Grundsatz der Spezialität und etwa gestellte Bedingungen (§ 72 IRG) eingehal-
ten werden, ist in die Strafakten und in die Handakten ein Vorblatt und an auffälliger Stelle ein
Merkzettel einzufügen, aus dem ersichtlichist, dass die beschuldigte Person aus dem Ausland
eingeliefert worden ist (vgl. Muster Nummer 23).
(2) Die Behörde, die die Auslieferung betreibt, hat die ihr zugehende Auslieferungsbewilli-
gung unverzüglich zu den Strafakten oder im Falle der Auslieferung zur Vollstreckung zum Volls-
treckungsheft zu nehmen.
Unterabschnitt 3
Ersuchen um vorübergehende Auslieferung
Nummer 102 Voraussetzung und Durchführung
(1) Steht der endgültigen Auslieferung zur Verfolgung der Umstand entgegen, dass die ver-
folgte Person im Aufenthaltsstaatnoch längere Zeit in Gewahrsam gehalten wird, kann zur Durc-
hführung eines gegen diese anhängigen Strafverfahrensdie vorübergehende Auslieferung mit
der Verpflichtung der Rücklieferung – auch eines deutschen Staatsangehörigennach Artikel 116
des Grundgesetzes – herbeigeführt werden. Dies gilt in der Regel auch, wenn völkerrechtliche
Übereinkünfte eine vorübergehende Auslieferung nicht vorsehen.
(2) Das Ersuchen setzt voraus, dass ein Ersuchen um endgültige Auslieferung bereits gestellt
worden ist oder gleichzeitiggestellt wird. Die vorübergehende Auslieferung wird in derselben
Weise angeregt, erbeten und durchgeführt wieeine endgültige Auslieferung. Die Beifügung ge-
sonderter Unterlagen ist nicht erforderlich.
Nummer 103 Rücklieferung (§ 68 IRG)
Die verfolgte Person ist unverzüglich zurückzuliefern, sobald sie abgeurteilt ist oder die sons-