Page 313 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

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Kanunları ve Tercümeleri
(4) Im Falle der Abholung der verfolgten Person aus dem Ausland durch deutsche Polizeibe-
amte haben diese eine Mehrfertigung der Haftunterlagen mitzuführen. Die Namen der abholen-
den Beamten sind gemäß Nummer 6 über das Bundeskriminalamt der ausländischen Übergabe-
behörde mitzuteilen.
Nummer 98 Ablieferung der verfolgten Person
Nach der Übernahme wird die verfolgte Person wie eine auf dem Hoheitsgebiet der Bundes-
republik Deutschland aufgrundeines Haftbefehls ergriffene oder rechtskräftig verurteilte Person
behandelt. Muss die verfolgte Person demnächsten Amtsgericht vorgeführt werden (§§ 115 ff.,
453c StPO) und liegen der Übernahmebehörde die Haftunterlagennicht vor, verschafft sie sich
diese über das INPOL-System oder das Bundeskriminalamt.
Nummer 99 Nachricht von der Übernahme
(1) Die Übernahmebehörde unterrichtet die betreibende Behörde und unmittelbar das Bun-
deskriminalamt unverzüglichvon Ort und Zeit der Übernahme. Soweit sich dies aus den Begleit-
papieren ergibt, ist der betreibenden Behörde auchmitzuteilen, wie lange sich die verfolgte Per-
son im Ausland wegen der Auslieferung in Haft befunden hat.
(2) Die betreibende Behörde berichtet der obersten Justizbehörde über Ort und Zeit der
Übernahme, soweit sich nichtaus den Akten ergibt, dass sie bereits unterrichtet ist.
Nummer 100 Spezialität und Nachtragsersuchen
(1) Hat die ausgelieferte Person vor der Überstellung noch andere rechtswidrige Taten, für
welche die Auslieferungnicht bewilligt ist, begangen oder ist sie wegen solcher Handlungen be-
reits verurteilt worden, sind wegen dieser Tatenzunächst nur solche Maßnahmen zulässig, die
auch in deren Abwesenheit hätten getroffen werden können.
(2) Verfolgungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen sind zulässig, wenn
a) die in völkerrechtlichen Übereinkünften oder in der Bewilligungsentscheidung ent-
haltene Schutzfrist abgelaufen ist,
b) völkerrechtliche Übereinkünfte oder das Recht des ersuchten Staates (z. B. bei vere-
infachter Auslieferung unter Verzicht auf die Spezialitätsbindung) diese Maßnahmen ausdrück-
lich zulassen oder
c) der ersuchte Staat zustimmt.
(3) Die Zustimmung ist in derselben Weise zu erwirken wie eine Auslieferung.