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Uluslararası Adli İşbirliği
heinigung anzugeben,welcher Teil noch zu vollstrecken ist (vgl. Muster Nummer 21).
Nummer 96 Herausgabe von Gegenständen
(1) Soll imZusammenhangmit einer Auslieferung umHerausgabe von Gegenständen ersucht
werden, sind hierfürkeine weiteren Unterlagen erforderlich.
(2) Die persönliche Habe der verfolgten Person wird in der Regel auch ohne ausdrückliches
Ersuchen bei der Auslieferungübergeben.
(3) Bezüglich der zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen wird auf Nummer 6
des Anhangs I hingewiesen.Soweit Einfuhrverbote oder -beschränkungen der Herausgabe ent-
gegenstehen könnten, setzt sich die betreibende Behörde rechtzeitig mit den zuständigen Stel-
len in Verbindung.
(4) Die bei der Herausgabe eines Gegenstands gestellten Bedingungen sind zu beachten. We-
gen der Verwahrung des Gegenstands wird auf Nummer 74 RiStBV hingewiesen.
Nummer 97 Übernahme der verfolgten Person
(1) Erhält die betreibende Behörde von der bevorstehenden Übergabe der verfolgten Person
Kenntnis, verständigt sieunverzüglich die Übernahmebehörde unter Übersendung einer beglau-
bigten Mehrfertigung der Haftunterlagen, soferndies nicht bereits auf anderemWeg geschehen
ist. Sie teilt ferner mit, welcher Justizvollzugsanstalt die verfolgte Person zugeführt werden soll.
(2) Ist der Übernahmebehörde eine solche Mitteilung in dem Zeitpunkt noch nicht zugegan-
gen, in dem ihr eine ausländische Behörde zwar unter Hinweis auf ein deutsches Auslieferungser-
suchen, aber ohne nähere Angaben eine Person übergibt oder eine Übergabe ankündigt, stellt
die Übernahmebehörde über das Informationssystem der Polizei (INPOL) oder durch Anfrage
beim Bundeskriminalamt oder bei der ausländischen Übergabebehörde fest, welche Behördedie
Auslieferung betreibt. Die Übernahmebehörde unterrichtet unverzüglich die betreibende Behör-
de.
(3) Kann die Übernahmebehörde nicht feststellen, dass die Person von einer deutschen Be-
hörde gesucht wird, lehntsie die Übernahme ab. Ein bereits übernommener Ausländer oder eine
bereits übernommene Ausländerin ist der ausländischen Übergabebehörde zurückzugeben oder,
falls diese die Rücknahme ablehnt, der Ausländerbehörde zu übergeben; ein Deutscher oder eine
Deutsche wird freigelassen.