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Kanunları ve Tercümeleri
ben Haftbefehl oder Straferkenntnis aufgeführt sind, erhöht sich die Zahl der Auslieferungsun-
terlagen um je zwei Mehrfertigungen. Besonderheitenergeben sich bei der Durchlieferung (vgl.
Nummer 104 Absatz 2).
Nummer 93a Übersendung der Auslieferungsunterlagen in Eilfällen
(1) Ist der diplomatische Geschäftsweg vorgeschrieben und ist zu befürchten, dass die Aus-
lieferungsunterlagen bei Übermittlung auf dem üblichen Geschäftsweg dem ersuchten Staat
nicht mehr rechtzeitig zugehen werden, können die Unterlagen in dreifacher Fertigung (gege-
benenfalls mit den Übersetzungen und den in Nummer 93 genannten weiteren Unterlagen) der
zuständigen deutschen Auslandsvertretung übersandt werden, wenn die oberste Justizbehörde
die Ermächtigung hierzu allgemein oder für den Einzelfall erteilt hat (vgl. Muster Nummer 20). In
das Übersendungsschreibensind die in Nummer 91 Absatz 1 aufgeführten Angaben aufzuneh-
men.
(2) Je eine Mehrfertigung des Übersendungsschreibens und der Auslieferungsunterlagen
(ohne Übersetzungen) istgleichzeitig der obersten Justizbehörde, dem Bundesamt für Justiz und
dem Auswärtigen Amt zu übersenden.
(3) Gegebenenfalls sind die für ein Durchlieferungsersuchen erforderlichen Unterlagen (vgl.
Nummer 104 Absatz 2) dem Schreiben an das Bundesamt für Justiz beizufügen.
Nummer 94 Inhalt des Haftbefehls
Bei der Abfassung des Haftbefehls sollte Folgendes beachtet werden (vgl. Muster Nummer
22):
a) Der Haftbefehl soll möglichst genaue Angaben über die Person des Verfolgten, de-
ren Staatsangehörigkeit und derenletzten bekannten Wohnsitz enthalten.
b) In dem Haftbefehl ist ferner der Sachverhalt der rechtswidrigen Tat, deretwegen
die Auslieferung herbeigeführtwerden soll, unter Angabe von Tatzeit und Tatort darzustellen.
Diese Sachdarstellung muss so genau und vollständigsein, dass sie den ausländischen Behör-
den die Prüfung ermöglicht, ob die Tat nach dem ausländischen Rechtmit Strafe bedroht und
verfolgbar ist. Es genügt oft nicht (z. B. bei Körperverletzung und Vermögensdelikten), die inden
inländischen Strafbestimmungen vorgesehenen Merkmale der rechtswidrigen Tat wiederzuge-
ben; vielmehrempfiehlt es sich, auch weitere Einzelheiten der Tat aufzuführen (z. B. Schwere der
zugefügten Verletzungen, Dauerder Arbeitsunfähigkeit oder Höhe des Schadens).
Nummer 95 Vollstreckbarkeitsbescheinigung
Hat die verfolgte Person schon einen Teil der Strafe verbüßt, ist in der Vollstreckbarkeitsbesc-