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Uluslararası Adli İşbirliği
Nummer 92 Auslieferungsunterlagen
(1) Dem Auslieferungsbericht sind beizufügen:
a) bei Auslieferung zur Verfolgung
aa) beglaubigte Mehrfertigungen des Haftbefehls,
bb) beglaubigte Unterlagen zum Nachweis des Schuldverdachts, soweit sie in
dem ersuchten Staat gefordert werden(vgl. Länderteil),
b) bei Auslieferung zur Vollstreckung
aa) beglaubigte Mehrfertigungen der mit der Bescheinigung der Rechtskraft und
der Vollstreckbarkeit versehenen Straferkenntnisse (vgl. Muster Nummer 21),
bb) gegebenenfalls beglaubigte Mehrfertigungen von Sicherungshaftbefehlen,
von Gesamtstrafenbeschlüssen undvon allen in der Sache ergangenen Widerrufsbeschlüssen,
c) in allen Fällen
aa) Mehrfertigungen der auf die Tat anwendbaren oder angewandten Strafbes-
timmungen (gegebenenfalls auch der Verjährungsvorschriften), soweit sie nicht bereits an ande-
rer Stelle aufgeführt sind (vgl. Muster Nummer 21, 22),
bb) soweit erforderlich, alle verfügbaren Angaben und Unterlagen über die
Identität (auf Papier aufgeklebte Lichtbilder, Fingerabdruckblätter, Personenbeschreibung) und
die Staatsangehörigkeit der verfolgten Person,
cc) soweit erforderlich, Übersetzungen.
(2) Soll um Auslieferung zur Vollstreckung einer Gesamtstrafe ersucht werden, sind alle Stra-
ferkenntnisse beizufügen,in denen Einzelstrafen für Taten festgesetzt sind, derentwegen um die
Auslieferung ersucht werden soll.
(3) Straferkenntnisse sind mit vollständiger Begründung beizufügen. Bei umfangreichen oder
gegen mehrere Verurteilte ergangenen Straferkenntnissen genügt es jedoch, nur diejenigen
Abschnitte der Entscheidungen zu übermitteln, die fürdas Auslieferungsverfahren von Bedeu-
tung sind und sich auf die verfolgte Person beziehen. In den Auslieferungsunterlagenist auf den
Grund der Kürzung hinzuweisen (vgl. Muster Nummer 21).
Nummer 93 Zahl der Anlagen
Die Anzahl der dem Bericht beizufügenden Mehrfertigungen und Unterlagen ergibt sich
aus Nummer 30 in Verbindungmit Nummer 12 Absatz 2, wobei im Fall der Nummer 30 Absatz 4
Buchstabe c eine zusätzliche Mehrfertigung zum Zwecke der Unterrichtung des Bundesamtes für
Justiz (Nummer 7a Zuständigkeitsvereinbarung) benötigt wird. Unterlagenüber den Schuldver-
dacht, die Identität und die Staatsangehörigkeit sind jedoch nur zweifach vorzulegen. Soll umdie
Auslieferung zweier oder mehrerer verfolgter Personen ersucht werden, die in ein und demsel-