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Kanunları ve Tercümeleri
Nummer 89 Beteiligung mehrerer Behörden
Ist einer Behörde bekannt, dass gegen dieselbe verfolgte Person noch von einer anderen de-
utschen Behörde eine Strafverfolgung oder Vollstreckung betrieben wird, setzt sie sich mit die-
ser unverzüglich in Verbindung. Jede der beteiligten Behörden prüft unter Berücksichtigung des
anderen Verfahrens und der Beschränkungen, die möglicherweise wegen des Grundsatzes der
Spezialität eintreten können, selbständig, ob die Auslieferung anzuregen ist. Das Ergebnis ihrer
Prüfung teilt sie der anderen Behörde mit.
Nummer 90
(unbesetzt)
Nummer 91 Auslieferungsbericht
(1) Der Bericht, in dem das Auslieferungsersuchen angeregt wird (vgl. Muster Nummer 19),
muss enthalten:
a) möglichst genaue Angaben über die Person des Verfolgten, deren Staatsangehörig-
keit, deren Aufenthaltsort, gegebenenfallsden Zeitpunkt der vorläufigen Inhaftnahme und eine
kurze Beschreibung der rechtswidrigen Tat, wegender die Auslieferung herbeigeführt werden
soll, wobei auf den Haftbefehl oder das Straferkenntnis Bezug genommenwerden darf,
b) die Mitteilung, ob noch weitere anhängige Straf- oder Vollstreckungsverfahren ge-
gen die verfolgte Person bekannt geworden sind und ob auch in diesen Verfahren die Ausliefe-
rung angeregt wird,
c) gegebenenfalls eine möglichst genaue Bezeichnung der Gegenstände, um deren
Herausgabe im Rahmen des Auslieferungsverfahrens ersucht werden soll (vgl. Nummer 96),
d) gegebenenfalls einen Vorschlag, durch welche Staaten die verfolgte Person durc-
hgeliefert werden soll (vgl. Nummer 104),
e) einen Vorschlag, an welchem Ort die verfolgte Person den deutschen Behörden
übergeben, und die Mitteilung, anwelchen Ort er nach seiner Übergabe überstellt werden soll
(vgl. Kapitel C),
f ) einen begründeten Vorschlag, falls ausnahmsweise eine Überstellung auf dem Luft-
weg in Frage kommt (in der Regel wird die verfolgte Person in diesen Fällen auf demausländischen
Flughafen deutschen Polizeibeamten übergeben),und
g) die Angabe, ob bei der Überführung der verfolgten Person besondere
Sicherungsmaßnahmen notwendig erscheinen.
(2) Erfolgt die Auslieferung der verfolgten Person im vereinfachten Verfahren und ist deswe-
gen ein förmliches Auslieferungsersuchen nicht mehr erforderlich, so entfällt der Auslieferung-
sbericht. Die oberste Justizbehörde wird hierüber unterrichtet, soweit sich nicht aus den Akten
ergibt, dass sie bereits unterrichtet ist. Über den Vollzug ist gemäßNummer 99 zu berichten; zwei
Mehrfertigungen der Unterlagen nach Nummer 92 Absatz 1a, aa bzw. Nummer 92 Absatz 1b sind
beizufügen.