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Uluslararası Adli İşbirliği
weis enthalten, dass ein Haftbefehl oder ein vollstreckbares Straferkenntnis vorliegt. Ferner ist in
das Ersuchen eine kurze Darstellung der Straftat unter Angabe des Tatortes und der Tatzeit sowie
die Erklärung aufzunehmen, dass die Auslieferung auf dem dafür vorgesehenen Weg unverzüg-
lich angeregt werden wird (vgl. Muster Nummer 18).
(4) Das Ersuchen ist in der Regel per Telefax gemäß Nummer 6 über das Bundeskriminalamt
zu stellen; die zuständige deutsche Auslandsvertretung ist gegebenenfalls unmittelbar zu be-
nachrichtigen. Ist für das Ersuchen um vorläufige Inhaftnahme der diplomatische Geschäftsweg
vorgeschrieben (vgl. Länderteil), wird es unverzüglich und unmittelbar an die deutsche Ausland-
svertretung gerichtet; das Bundeskriminalamt ist gemäß Nummer 6 zu benachrichtigen.
(5) Über das Ersuchen ist gleichzeitig der obersten Justizbehörde zu berichten. Ferner sind
das Bundesamt für Justiz und das Auswärtige Amt unmittelbar zu benachrichtigen, sofern es sich
nicht um Ersuchen an ein Mitglied des Europarates,Australien, Kanada oder die Vereinigten Staa-
ten von Amerika handelt.
Nummer 87 Besondere Beschleunigung
Die vorläufige Inhaftnahme einer verfolgten Person wird in der Regel aufgehoben, wenn nicht
das Auslieferungsersuchen selbst innerhalb einer kurzen Frist (vgl. Länderteil) bei der Regierung
des Aufenthaltsstaates eingeht. Die weitere Vorbereitung des Auslieferungsersuchens ist daher
nach Abgang des Ersuchens besonders zu beschleunigen.
Nummer 88 Anregung eines Auslieferungsersuchens, passbeschränkende Maßnahmen
(1) Die zuständige deutsche Behörde regt bei der obersten Justizbehörde ein Ersuchen um
Auslieferung an, wenn
a) konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die verfolgte Person in einembes-
timmten ausländischen Staataufhält,
b) dieser Staat vertraglich zur Auslieferung verpflichtet ist oder die Auslieferung nach
dem Recht dieses Staates auchohne vertragliche Verpflichtung zulässig erscheint und
c) die mit der Auslieferung für die verfolgte Person verbundenen Nachteile, insbeson-
dere die Dauer des Auslieferungsverfahrensund die Haftverhältnisse im ausländischen Staat zu
dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgungoder Vollstreckung nicht außer Verhältnis ste-
hen. Bei der Abwägung können auch erhebliche Schwierigkeiten, diemit der Erstellung der Aus-
lieferungsunterlagen verbunden sind, und vermutlich durch die Erstellung der Unterlagenund
den Vollzug der Auslieferung entstehenden hohen Kosten berücksichtigt werden.
(2) Die Staatsanwaltschaft prüft, ob die deutsche Auslandsvertretung um passbeschränkende
Maßnahmen (§§ 7, 8, 19 Passgesetz) ersucht werden soll.