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Kanunları ve Tercümeleri
Nummer 84 Auskunft aus dem Bundeszentralregister
(1) Ersuchen, die allein durch eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister erledigt werden
können, sind unmittelbaran das Bundesamt für Justiz – Bundeszentralregister – abzugeben.
(2) Bei Ersuchen, mit denen neben einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister auch ande-
re Rechtshilfehandlungen
(Vernehmungen, Zustellungen usw.) erbeten werden, ist eine Mehrfertigung des Ersuchens
unmittelbar dem Bundesamtfür Justiz – Bundeszentralregister – zu übersenden. Dieses übermit-
telt die Registerauskunft der ersuchten Behördezur Weiterleitung oder teilt ihr etwaige Hinde-
rungsgründe mit.
Abschnitt 3
Besondere Richtlinien für ausgehende Ersuchen
Unterabschnitt 1
Internationale Fahndung
Nummer 85 Internationale Fahndung
Für die internationale Fahndung gelten die hierfür erlassenen Richtlinien (vgl. die Nummern
39 ff. RiStBV und deren Anlage F).
Unterabschnitt 2
Ersuchen um Auslieferung
Nummer 86 Vorläufige Inhaftnahme, polizeiliche Festnahme
(1) Liegt gegen die verfolgte Person ein Haftbefehl oder ein vollstreckbares Straferkenntnis
vor und hat die zuständige deutsche Behörde konkrete Anhaltspunkte über den Aufenthaltsort
der verfolgten Person im Ausland, ist die zuständige ausländische Behörde umVerhängung oder
Aufrechterhaltung der vorläufigen Auslieferungshaft zu ersuchen, wenn beabsichtigt ist, ein Aus-
lieferungsersuchen anzuregen, und die Inhaftnahme zur Sicherung der späteren Auslieferung
zweckmäßig und nach dem Recht des ausländischen Staates nicht von vornherein unzulässig
erscheint (vgl.Länderteil).
(2) Ist ein Haftbefehl noch nicht erlassen, kann in dringenden Fällen die polizeiliche Festnah-
me im Ausland angeregt werden. Gleichzeitig muss der Haftbefehl beantragt und nach seinem
Erlass unverzüglich das Ersuchen um vorläufige Inhaftnahme gestellt werden.
(3) Das Ersuchen muss neben den allgemeinen Angaben (vgl. Nummer 29 Absatz 1) den Hin-