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Uluslararası Adli İşbirliği
lehrt und befragt wird, ob sie mit der Überstellung einverstanden ist. Die Staatsanwaltschaft bei
dem Oberlandesgericht führt die Einwilligung der deutschen Verfolgungs- oder Vollstreckung-
sbehörde herbei (vgl. § 62 Absatz 1 Nummer 2 IRG). Ist sie nicht gleichzeitig Bewilligungsbehörde,
berichtet sie unter Beifügung der Vorgänge ihrer vorgesetzten Behörde.
(2) Nach Bewilligung der Überstellung trifft die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesge-
richt die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung. Sie kann sich hierbei der Hilfe der Polizei
bedienen. Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht überwacht die Einhaltung der ges-
tellten Bedingungen und die rechtzeitige Rückführung der überstellten Person.
Nummer 81 Vorübergehende Überstellung von Personen aus dem Ausland für ein
ausländisches Verfahren(§ 63 IRG)
Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht beantragt rechtzeitig den für den Freihe-
itsentzug während des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen Haftbefehl
und führt nach dessen Erlass im Benehmen mit der ersuchten Behörde die Überstellung durch.
Nummer 80 Absatz 2 gilt hierbei entsprechend.
Nummer 82 Durchbeförderung von Zeugen und Zeuginnen und Durchbeförderung zur
Vollstreckung (§§ 64,65 IRG)
Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht beantragt den erforderlichen Haftbefehl
des Oberlandesgerichts (§ 44 Absatz 1 IRG) und trifft nach Bewilligung der Rechtshilfe die wei-
teren Maßnahmen. Für die Durchführung gelten die Richtlinien des 3. Unterabschnitts entsprec-
hend.
Nummer 83 Übersendung von Akten
(1) Ersucht eine ausländische Behörde umÜbersendung von Akten, ist zunächst zu prüfen, ob
das Ersuchen durch eine Auskunft aus den Akten oder durch die Übersendung von beglaubigten
Mehrfertigungen aus den Akten erledigt werden kann.
(2) Kann das Ersuchen sachgemäß nur durch Übersendung der Originalakten erledigt werden,
ist es mit den Akten derobersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde zur Entscheidung vorzulegen.
Die Vorlagepflicht entfällt, sofern es sich um
Ersuchen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus Island, Liechtenstein, Norwe-
gen oder der Schweiz handelt.