Page 305 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

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Kanunları ve Tercümeleri
(8) Ist ein Zustellungsersuchen abgelehnt worden, so ist – soweit nicht besondere Gründe
dem entgegenstehen – der Zustellungsadressat hiervon unter Übersendung einer Mehrferti-
gung der Schriftstücke, um deren Zustellung ersucht worden war, formlos zu unterrichten.
Nummer 79 Gewährung eines Reisekostenvorschusses
(1) Einer als Zeuge oder Sachverständige geladenen Person, der eine Ladung zum Erscheinen
vor einer ausländischen Behörde zugestellt worden ist, darf ein Reisekostenvorschuss nur gezahlt
werden, wenn der ausländische Staat verpflichtet ist, den Vorschuss zu erstatten.
(2) Über die Bewilligung des Vorschusses entscheidet die Behörde, die die Rechtshilfe be-
willigt hat. Sie teilt der für die Auszahlungsanordnung zuständigen Stelle ihre Entscheidung
und den Rechtsgrund mit, auf dem die Zahlung des Vorschusses und die Erstattungspflicht des
ausländischen Staates beruht.
(3) § 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) gilt entsprechend. Für die
Anweisung und Zahlung des Vorschusses gelten die allgemeinen Bestimmungen über Auslagen
in Rechtssachen.
(4) Wird ein Vorschuss gewährt, vermerkt die Stelle, welche die Auszahlungsanordnung
erlässt, die Höhe des Vorschusses auf der Ladungsurkunde und benachrichtigt die ausländische
Behörde davon. Die Benachrichtigung muss enthalten:
a) Aktenzeichen und Datum des ausländischen Ersuchens,
b) Tag und Ort des Termins,
c) die Höhe des gezahlten Vorschusses,
d) den Rechtsgrund der Erstattungspflicht des ausländischen Staates,
e) die Bitte, den Vorschuss möglichst bald zu erstatten, und
f ) die Angabe der Zahlungsmöglichkeit mit Kontonummer und Aktenzeichen.
Wird der Vorschuss von der ausländischen Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten ers-
tattet, ist diese an die Begleichung zu erinnern. Ist der Vorschuss trotz Mahnung innerhalb eines
Jahres nicht erstattet worden, ist der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde zu berichten.
Nummer 80 Vorübergehende Überstellung von Personen in das Ausland für ein
ausländisches Verfahren(§ 62 IRG)
(1) Soll eine in Haft befindliche oder untergebrachte Person als Zeuge zu einer Beweisauf-
nahme in das Ausland überstellt werden und erscheint die Rechtshilfe zulässig, veranlasst die
zuständige Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, dass die zu überstellende Person
durch das nach § 157 Absatz 1 GVG zuständige Amtsgericht über die ihr zustehenden Rechte be-