Page 304 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

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Uluslararası Adli İşbirliği
(4) Wird eine zuständige Behörde gemäß Artikel 20 Absatz 2 und 3 des Übereinkommens vom
29. Mai 2000 über dieRechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union (EU-RhÜbk 2000) darüber unterrichtet,dass der ersuchende Staat Telekommunikationsver-
kehr einer Zielperson im Hoheitsgebiet Deutschlands überwacht,so beantragt sie unverzüglich
beim Gericht festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Überwachungder Telekommuni-
kation nach den §§ 100a, 100b StPO vorliegen. Sollte über den Antrag nicht innerhalb der Frist
von96 Stunden entschieden werden, so verlangt sie eine Fristverlängerung gemäß Artikel 20 Ab-
satz 4a iv EU-RhÜbk 2000.
Nummer 78 Zustellung
(1) Zustellungsersuchen sind gemäß § 77 Absatz 1 IRG, § 37 Absatz 1 StPO nach den
einschlägigen Vorschriften derZivilprozessordnung (ZPO) über die Inlandszustellung zu erledi-
gen.
(2) Aufgrund der Zustellungsurkunde ist ein Zustellungszeugnis auszustellen (vgl. Muster
Nummer 16, 16a).
(3) Soweit völkerrechtliche Übereinkünfte (vgl. Länderteil) die einfache Übergabe des zuzus-
tellenden Schriftstücks anden Empfänger zulassen, ist ein datiertes, vom Zustellungsempfänger
zu unterschreibendes Empfangsbekenntnis aufzunehmen(vgl. Muster Nummer 17).
(4) Von der ersuchenden Behörde übersandte Vordrucke können verwendet werden, soweit
sie jedenfalls auch indeutscher Sprache abgefasst sind und keine zusätzlichen Vermerke enthal-
ten.
(5) Ist ein zuzustellendes Schriftstück in fremder Sprache abgefasst und befindet sich eine
Übersetzung bei den Akten,ist eine Mehrfertigung dieser Übersetzung dem Schriftstück bei der
Zustellung beizufügen.
(6) Wird um Zustellung einer Ladung an einen Zeugen oder Sachverständigen ersucht, ist der
Zustellungsadressat auf ausdrückliches Verlangen der ersuchenden Behörde aufzufordern, der
Ladung Folge zu leisten. Die Antwort des Zustellungsadressaten ist der ersuchenden Behörde bei
der Übersendung des Zustellungsnachweises bekannt zu geben.
(7) In einem zuzustellenden Schriftstück angedrohte Zwangsmaßnahmen können im Hohe-
itsbereich der Bundesrepublik Deutschland nicht vollstreckt werden. Hierauf ist der Zustellung-
sadressat hinzuweisen. In den Zustellungsnachweis ist ein entsprechender Vermerk aufzuneh-
men.