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Kanunları ve Tercümeleri
e) die technischen Vorrichtungen werden gemäß Absprache der beteiligten Behörden
zur Verfügung gestellt.
Nummer 77a Überwachung des Telekommunikationsverkehrs
(1) Ersuchen, die auf die Durchführung einer Überwachung des Telekommunikationsverkehrs
gerichtet sind, können sowohl vertraglos (§ 59 Absatz 1 IRG) als auch auf der Grundlage einer
völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 1 Absatz 3 IRG erledigt werden. Zulässig ist die Überwac-
hung des Telekommunikationsverkehrs gemäß § 77 IRG nach Maßgabe der Bestimmungen der
StPO (§§ 100a, 100b, 101). Soweit sich aus einer Vereinbarung nicht etwas anderes ergibt oder die
Stellung von Bedingungen bei Übermittlung von Erledigungsstücken nicht ausreicht, muss die
ausländische Behörde zusichern, dass
a) die Voraussetzungen der Telefonüberwachung vorlägen, wenn diese im ersuchen-
den Staat durchgeführt werden müsste,
b) die gewonnenen Erkenntnisse nur zur Aufklärung der in dem Ersuchen genannten
Straftat(en) verwendet werden und
c) die Überwachungsprotokolle vernichtet werden, sobald sie zur Strafverfolgung
nicht mehr erforderlich sind. Die Bewilligungsbehörde kann darüber hinaus die Zusicherung for-
dern, dass
d) die Gegenseitigkeit verbürgt ist und
e) der ersuchende Staat die Kosten der Maßnahme trägt.
Der ersuchende Staat ist darauf hinzuweisen, dass die deutsche Staatsanwaltschaft gemäß §
101 StPO die Beteiligten von der Maßnahme zu unterrichten hat, sobald diese beendet ist und die
Benachrichtigung ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, der öffentlichen Sicherheit und
von Leib und Leben einer Person möglich ist. Der ersuchende Staat ist darauf hinzuweisen, dass
nach Ablauf einer zu bestimmenden Frist davon ausgegangen wird, dass eine Benachrichtigung
erfolgen kann, falls nicht entgegenstehende Tatsachen vor Fristablauf mitgeteilt werden.
(2) Über die Erkenntnisse aus einer in einem deutschen Ermittlungsverfahren durchgeführten
Telekommunikationsüberwachung kann unter den Voraussetzungen des § 59 IRG zusammen-
fassend Auskunft erteilt werden, wenn die Auskünfte wegen derselben Tat oder einer anderen,
in § 100a StPO bezeichneten Straftat, erbeten werden (§§ 77 IRG, 477 Absatz 2 Satz 2 StPO).
Kopien der Protokolle der Telekommunikationsüberwachung, umfassende Vermerke über den
Gesprächsinhalt oder der Aufzeichnungsbänder dürfen entsprechend den Voraussetzungen des
Absatzes 1 herausgegeben werden, wenn die Auskünfte wegen derselben Tat oder einer ande-
ren, in § 100a StPO bezeichneten Straftat, erbeten werden(§§ 77 IRG, 477 Absatz 2 Satz 2 StPO).
(3) Auskünfte über Telekommunikationsverbindungen (§§ 100g, h StPO) können unter den
Voraussetzungen des§ 66 IRG herausgegeben werden. Im Hinblick auf die sich aus § 101 StPO
ergebende Benachrichtigungspflicht giltAbsatz 1 entsprechend.