Page 302 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

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Uluslararası Adli İşbirliği
rung der erbetenen Maßnahmen.
Nummer 76 Herausgabe (§ 66 IRG)
(1) Wird um Herausgabe von Gegenständen ersucht, veranlasst die zuständige Staatsanwalts-
chaft bei dem Landgericht, dass die Gegenstände sichergestellt oder beschlagnahmt werden
(vgl. Nummer 75). Sie prüft, ob und welche Bedingungen bei der Bewilligung der Herausgabe
gestellt werden sollen, insbesondere, ob auf die Rückgabe der Gegenstände verzichtet werden
kann. Sie überwacht gegebenenfalls die Rückgabe der Gegenstände.
(2) Ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht nicht selbst Bewilligungsbehörde, berich-
tet sie sodann über das Ergebnis ihrer Prüfungen und die von ihr ergriffenen Maßnahmen der
Bewilligungsbehörde und wartet deren Entscheidung ab.
(3) Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht führt die bewilligte Herausgabe entsprec-
hend Nummer 52 Absatz 1 durch.
Nummer 76a Beschlagnahme und Herausgabe von Kulturgütern
Auf die Handreichung„Herausgabe von geschützten Kulturgütern“ wird hingewiesen.
Nummer 77 Vernehmung
(1) Ersuchen um Vernehmung von Beschuldigten, Zeugen und Sachverständigen sind durch
Gerichte zu erledigen, soweit dies dem Ersuchen zu entnehmen ist.
(2) Ersuchen, die auf die Durchführung einer Vernehmung per Video-/Telefonkonferenz ge-
richtet sind, können sowohl vertraglos (§ 59 Absatz 1 IRG) als auch auf der Grundlage einer völker-
rechtlichen Vereinbarung nach § 1 Absatz 3 IRG erledigt werden. Zulässig ist die Video-/Telefon-
konferenz gemäß § 77 IRG nach Maßgabe der Bestimmungen der StPO (vgl. §§ 48 ff., 58a, 168e,
247a, 239 ff.). Soweit sich aus einer völkerrechtlichen Vereinbarung nicht etwas anderes ergibt,
gelten die folgenden Regeln:
a) es muss das Einverständnis der zu vernehmenden Person vorliegen,
b) die Sachleitung liegt bei den deutschen Justizbehörden,
c) über die Vernehmung ist ein Protokoll, das zumindest den Gang und die Ergebnisse
der Vernehmung wiedergibt und die wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich macht, aufzuneh-
men,
d) etwaige Kosten für Herstellung und Betrieb der Verbindung sowie Dolmetscher und
Sachverständige trägt der ersuchende Staat,