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Kanunları ve Tercümeleri
a) die Vollstreckung der ausländischen Sanktionen abgeschlossen ist,
b) die verurteilte Person vor Abschluss der Vollstreckung aus der Haft entflohen ist,
c) sonstige für die Vollstreckung maßgebliche Umstände (z. B. bedingte Entlassung,
Unterbrechung der Vollstreckung) eingetreten sind,
d) eine Geldstrafe oder Geldbuße ganz oder teilweise nicht vollstreckt werden kann
oder
e) eine Anordnung des Verfalls oder der Einziehung nicht vollstreckt werden kann.
Nummer 74b Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des
abgeschöpften Vermögens(§ 56b IRG)
(1) Ist die Bundesregierung für den Abschluss einer Vereinbarung über die Verwertung, He-
rausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens gemäß § 56b IRG zuständig, weil die
Ausübung der Befugnisse nicht gemäß § 74 Absatz 2 Satz 1 IRG in Verbindung mit Nummer 2 b)
der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 auf die Landesregierungen übertragen wurde, stellt das
Bundesamt für Justiz vor Abschluss der Vereinbarung das Einvernehmen über ihren Inhalt mit
der zuständigen Landesjustizverwaltung her. Wurde die Zuständigkeit übertragen, setzt sich die
Bewilligungsbehörde gemäß Nummer 8 Absatz 1 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 mit dem
Bundesamt für Justiz ins Benehmen, sobald eine Vereinbarung nach § 56b Absatz 1 IRG in Bet-
racht kommt.
(2) Es obliegt dem Bundesamt für Justiz, eine nach § 56b Absatz 2 Satz 1 IRG erforderliche
Einwilligung des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien einzuholen. Wird die
Einwilligung verweigert, unterrichtet die oberste Justizbehörde die Vollstreckungsbehörde. Die
Vollstreckungsbehörde berichtet der obersten Justizbehörde über den Ausgang eines in ents-
prechender Anwendung des § 16 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgu-
tes gegen Abwanderung durchzuführenden Verfahrens (§ 56b Absatz 2 Satz 2 IRG).
Nummer 74c Belehrung des Verletzten über das Recht auf Entschädigung nach § 56a IRG
(§ 57 Absatz 7 Satz 1 IRG)
Für die Belehrung nach § 57 Absatz 7 Satz 1 IRG kann das Muster 15a verwendet werden.
Unterabschnitt 6
Ersuchen um sonstige Rechtshilfe
Nummer 75 Durchsuchung und Beschlagnahme (§ 67 IRG)
Wird um Durchsuchung oder Beschlagnahme ersucht, erwirkt die hierfür zuständige Staat-
sanwaltschaft die notwendigen richterlichen Anordnungen und sorgt sodann für die Durchfüh-