Page 300 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

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Uluslararası Adli İşbirliği
49 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(3) Soweit das Oberlandesgericht das ausländische Erkenntnis nicht für vollstreckbar erklärt
hat, berichtet die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht der obersten Justizbehörde
über die Entscheidung.
(4) Soweit das Oberlandesgericht das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt hat,
verfährt die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht nach Nummer 69 Absatz 2.
Nummer 71 Mitteilung an das Bundeszentralregister (§§ 55 Absatz 3, 56 Absatz 2 IRG)
Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht teilt die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung
über die Vollstreckbarkeit sowie die Entscheidung über die Bewilligung der Rechtshilfe dem Bun-
desamt für Justiz – Bundeszentralregister –, Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn, durch Übersen-
dung einer beglaubigten Mehrfertigung mit (vgl. Muster Nummer 15).
Nummer 72 Übernahme der verurteilten Person
Befindet sich die verurteilte Person im Ausland in Haft, gelten bei ihrer Übernahme die Num-
mern 97 bis 99 entsprechend.
Nummer 73 Beachtung ausländischer Bedingungen
Bedingungen, die der ersuchende Staat an das Ersuchen geknüpft hat und die sich auf den
Umfang der Vollstreckung beziehen, sind bei Durchführung der Vollstreckungshilfe zu beachten.
Ist dem ersuchenden Staat die Einhaltung der Spezialität zugesichert worden, gelten die Num-
mern 100, 101 entsprechend.
Nummer 74Wegfall der Vollstreckungsvoraussetzungen (§ 57 Absatz 6 IRG)
Erlangt die Vollstreckungsbehörde auf einem nicht vorgesehenen Dienst- oder Geschäftsweg
von Umständen Kenntnis, durch die die Voraussetzungen für die Vollstreckung entfallen sein
könnten, berichtet sie unverzüglich der obersten Justizbehörde. Sie sieht von der weiteren Volls-
treckung erst ab, wenn ihr eine Mitteilung einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates über
den Wegfall der Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegt.
Nummer 74a Abschluss oder Unterbrechung der Vollstreckung
Die Vollstreckungsbehörde berichtet der obersten Justizbehörde, wenn