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Kanunları ve Tercümeleri
Nummer 68 Herbeiführung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer (§§ 50, 54,
55 IRG, §§ 78a, b GVG)
NachPrüfungder Zulässigkeitsvoraussetzungen stellt die Staatsanwaltschaft bei demLandge-
richt bei der Strafvollstreckungskammer den Antrag, über die Vollstreckbarkeit des ausländischen
Erkenntnisses zu entscheiden. Der Antrag ist zu begründen (vgl. Muster Nummer 13). Erweist sich
die Vollstreckung einer ausländischen Anordnung des Verfalls oder der Einziehung aus den in
§ 76 StGB genannten Gründen als nicht ausführbar oder als unzureichend, wird die zuständige
Behörde des ersuchenden Staates auf die Möglichkeit hingewiesen, ein Ersuchen gemäß § 54
Absatz 2a Satz 2 Nummer 1 IRG zu stellen.
Nummer 69 Bericht nach Entscheidung der Strafvollstreckungskammer (§ 55 IRG)
(1) Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht berichtet der obersten Justizbehörde, wenn
die verurteilte Person gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer sofortige Besc-
hwerde eingelegt hat oder die Strafvollstreckungskammer in ihrer Entscheidung von dem Antrag
der Staatsanwaltschaft abgewichen ist. Im letzteren Fall legt sie den Bericht innerhalb der Besc-
hwerdefrist vor, wenn sie keine sofortige Beschwerde beabsichtigt.
(2) Soweit die Strafvollstreckungskammer das ausländische Erkenntnis rechtskräftig für volls-
treckbar erklärt hat, berichtet die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht der obersten Justizbe-
hörde. Der Bericht (vgl. Muster Nummer 14) soll alle Umstände enthalten, die bei der Bewilligung
und Durchführung der Vollstreckungshilfe von Bedeutung sein können. Befindet sich die verur-
teilte Person im Ausland, gelten Nummer 91 Absatz 1 Buchstabe d bis g entsprechend. In dem
Bericht ist auch die Dauer einer Haft nach § 58 IRG anzugeben. Dem Bericht sind die Vorgänge
und Mehrfertigungen gerichtlicher Entscheidungen beizufügen.
(3) Das Bundeskriminalamt und das Landeskriminalamt sind gemäß Nummer 6 über den für
sie wesentlichen Inhalt des Berichts nach Absatz 2 zu unterrichten, wenn sich die verurteilte Per-
son im Ausland in Haft befindet.
Nummer 70 Herbeiführung der Entscheidung des Oberlandesgerichts und des
Bundesgerichtshofs (§ 55 Absatz 2 IRG)
(1) Haben die verurteilte Person oder die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht gegen die
Entscheidung der Strafvollstreckungskammer sofortige Beschwerde eingelegt, führt die Staat-
sanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht eine Entscheidung des Oberlandesgerichts herbei.
(2) Hält das Oberlandesgericht, die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder der
Generalbundesanwalt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs für geboten, gelten Nummer