Page 298 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

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Uluslararası Adli İşbirliği
Nummer 65 Haft zur Sicherung der Vollstreckung (§ 58 IRG)
(1) Eine vorläufige Festnahme sowie die Anordnung der Haft kommen nur unter den Voraus-
setzungen des § 58 Absatz1 IRG in Betracht.
(2) Über jede Verhaftung aufgrund einer Anordnung nach § 58 IRG berichtet die Staatsan-
waltschaft bei dem Landgerichtder obersten Justizbehörde.
(3) Zeichnet sich bei einem Ersuchen um Auslieferung zur Vollstreckung nach dem Achten Teil
des IRG ab, dass dieZulässigkeit der Auslieferung an der fehlenden Zustimmung der verfolgten
Person scheitern kann (§§ 80 Absatz 3, 83bAbsatz 2 IRG), fragt die Staatsanwaltschaft bei dem
Oberlandesgericht unverzüglich auf dem unmittelbaren Geschäftsweg, gegebenenfalls telefo-
nisch, bei der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates an, ob ein Ersuchen um Vollstrec-
kungshilfe und ein Antrag auf Verhängung der Haft zur Sicherung der Vollstreckung gestellt wird.
Wird ein Ersuchen um Inhaftnahme gestellt, wirkt sie auf die weiteren Maßnahmen nach § 58 IRG
unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit bei der zuständigen Staatsanwaltschaft hin.
Nummer 66 Anhörung der verurteilten Person
(1) Befindet sich die verurteilte Person im Ausland und bestehen Zweifel, ob sie sich mit der
Vollstreckung einverstanden erklärt hat (§ 49 Absatz 2 IRG) oder ob ihr in ausreichendemUmfang
rechtliches Gehör (§ 52 Absatz 3 IRG) gewährt worden ist, berichtet die Staatsanwaltschaft bei
dem Landgericht der obersten Justizbehörde.
(2) Befindet sich die verurteilte Person im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland,
gibt die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht ihr Gelegenheit, sich zu dem Ersuchen und dem
ihm zugrunde liegenden Erkenntnis zu äußern (§ 52 Absatz 3 IRG; vgl. Muster Nummer 12).
Nummer 67 Vorbereitung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer
Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht stellt fest, ob gegen die verurteilte Person we-
gen der dem ausländischen Erkenntnis zugrunde liegenden Tat ein deutsches Verfahren durch
eine Entscheidung der in § 49 Absatz 1 Nummer 5, § 9 Nummer 1 IRG bezeichneten Art abgesc-
hlossen worden ist. Ergibt sich dabei, dass ein solches Verfahren noch anhängig ist, regt sie bei
der zuständigen Verfolgungsbehörde die Prüfung an, ob eine Entscheidung im Sinne des § 9
Nummer 1 IRG bis zur Entscheidung über die Vollstreckungshilfe (§ 56 IRG) zurückgestellt werden
kann, damit – insbesondere aus humanitären Gesichtspunkten – die Vollstreckung übernommen
werden kann.