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Kanunları ve Tercümeleri
Nummer 63a Durchführung der Weiterlieferung
(1) Ist eine verfolgte Person nach Deutschland eingeliefert worden und ersucht ein Drittsta-
at um deren Aus- bzw.Weiterlieferung, prüft die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht,
ob die Zustimmung des ursprünglich auslieferndenStaates zur Weiterlieferung erforderlich ist. Ist
dessen Zustimmung erforderlich, teilt dies die Staatsanwaltschaftbei dem Oberlandesgericht der
ersuchenden ausländischen Behörde auf dem dafür vorgesehenen Geschäftswegunverzüglich
mit. Hat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union um die Aus- bzw. Weiterlieferung der verfolg-
tenPerson ersucht, ergreift die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zugleich die erfor-
derlichen Maßnahmen, umdie Zustimmung des Staates, aus dem die verfolgte Person eingelie-
fert wurde, einzuholen und unterrichtet hierüber dieersuchende Behörde des Mitgliedstaates.
Die von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zu veranlassendeAnhörung der ver-
folgten Person erfolgt vor der Unterrichtung der ausländischen Behörde nach Satz 2. Nummer
40Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Ist eine verfolgte Person aus Deutschland ausgeliefert worden und liegt ein Ersuc-
hen um Weiterlieferung an einenDrittstaat vor, prüft die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlan-
desgericht, ob sich die verfolgte Person mit der vereinfachtenAuslieferung unter Verzicht auf
den Spezialitätsgrundsatz des § 11 IRG einverstanden erklärt hatte, oder dieverfolgte Person
nachträglich ihrerWeiterlieferung zugestimmt hat (§ 36 Absatz 1 IRG) oder eine Zustimmung ent-
behrlichist. Falls erforderlich, führt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht eine Ents-
cheidung des Oberlandesgerichts
über die Zulässigkeit der Weiterlieferung herbei (§ 36 IRG). Die Vorschriften des ersten Unte-
rabschnitts geltenentsprechend. Wird von einem Drittstaat um Auslieferung ersucht, nachdem
die verfolgte Person bereits an den ursprünglichersuchenden Staat überstellt wurde, ist der Dritt-
staat zunächst nur auf diesen Sachverhalt hinzuweisen.
Unterabschnitt 5
Ersuchen um Rechtshilfe durch Vollstreckung (Vollstreckungshilfe)
Nummer 64 Vorbereitendes Verfahren
Das Verfahren nach den §§ 50 ff. IRG beginnt erst mit dem Eingang eines förmlichen Ersuc-
hens umVollstreckungshilfebei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht. Wird durch eine ve-
rurteilte Person oder in deren Auftrag bei einerdeutschen Behörde Vollstreckungshilfe angeregt
und kann diese nach § 48 IRG in Betracht kommen, ist der Vorgangder obersten Justizbehörde
vorzulegen. Wenn aus besonderen, insbesondere humanitären Gründen die Vollstreckungeiner
im Ausland verhängten Sanktion in Deutschland angezeigt erscheint, ist der obersten Justizbe-
hörde zu berichten.