Page 295 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

Basic HTML Version

283
Kanunları ve Tercümeleri
Nummer 6 das Bundeskriminalamt über denAbschluss des Auslieferungsverfahrens.
Nummer 56 Nachtragsersuchen
Ersucht eine ausländische Behörde nach Überstellung der verfolgten Person um Zustimmung
zur Verfolgung oderVollstreckung wegen einer Tat, für welche die Auslieferung nicht bewilligt
worden ist, oder zur Weiterlieferung (vgl.§§ 35, 36 IRG), gelten die Richtlinien für eingehende
Ersuchen um Auslieferung entsprechend.
Unterabschnitt 2
Ersuchen um vorübergehende Auslieferung
Nummer 57 Vorübergehende Auslieferung (§ 37 IRG)
Ein Ersuchen um vorübergehende Auslieferung wird von den Behörden bearbeitet, die für das
Ersuchen um endgültigeAuslieferung zuständig sind. Für das Verfahren gelten die Nummern 50
und 52 bis 55 mit den sich aus den nachfolgendenBestimmungen ergebenden Abweichungen.
Nummer 58 Bedingungen
Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht führt die Einwilligung der deutschen
Behörde, die die Verfolgungoder Vollstreckung betreibt, herbei und prüft, ob und welche Be-
dingungen bei der Bewilligung der vorübergehendenAuslieferung gestellt werden sollen (z. B.
Beschränkung auf bestimmte Verfolgungsmaßnahmen, spätester Zeitpunktder Rücklieferung).
Nummer 59 Verzicht auf die Rücklieferung
Fallen die Gründe, die einer endgültigen Auslieferung entgegenstehen, vor der Rücklieferung
der verfolgten Personweg, unterrichtet die zuständige Justizbehörde unverzüglich die für die
Auslieferung zuständige Staatsanwaltschaft beidem Oberlandesgericht. Diese berichtet unver-
züglich ihrer vorgesetzten Behörde.
Unterabschnitt 3
Ersuchen um Durchlieferung
Nummer 60 Durchlieferung (§§ 43 ff., 83f IRG) und unvorhergesehene Zwischenlandung
(§ 47 IRG)
(1) Soll eine verfolgte Person durch den Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland
durchgeliefert werden, geltendie Nummern 44, 47, 50 und 52 bis 56 mit den sich aus den nachfol-
genden Bestimmungen ergebenden Abweichungenentsprechend (vgl. auch Muster Nummern