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Uluslararası Adli İşbirliği
(3) Eine Zusammenstellung der in Betracht kommenden Übergabe- und Übernahmebehör-
den, Grenzorte und Justizvollzugsanstalten enthält Kapitel C, Erster Teil.
Nummer 53 Begleitpapiere für die Durchführung der Auslieferung
Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht stellt für die verfolgte Person einen be-
sonderen Ausweis (vgl. Muster Nummer 9) aus und gibt ihn dem Begleitbeamten mit. Den Beg-
leitpapieren wird ferner eine vorbereitete Bestätigung über die vollzogene Auslieferung (vgl.
Muster Nummer 9) mit ausgefüllter Anschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht
beigefügt.
Nummer 54 Nachträgliche Einwendungen
Erhebt die verfolgte Person vor ihrer Übergabe Einwendungen gegen die Zulässigkeit der
Auslieferung, sind diese unverzüglich und unmittelbar der die Auslieferung durchführenden
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bekannt zu geben. Die verfolgte Person darf
der ausländischen Behörde erst aufgrund einer neuen Weisung der Staatsanwaltschaft bei dem
Oberlandesgericht übergeben werden.
Nummer 55 Nachricht von dem Abschluss des Auslieferungsverfahrens
(1)DieÜbergabebehördebenachrichtigtdie fürdieDurchführungderAuslieferungzuständige
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, sobald die verfolgte Person der ausländischen
Übernahmebehörde übergeben worden ist. Hierzu wird die den Begleitpapieren für die Durc-
hführung der Auslieferung beigefügte vorbereitete Bestätigung (vgl.Nummer 53) verwendet.
(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht berichtet ihrer vorgesetzten Be-
hörde, an welchem Ort, an welchemTag und wem die verfolgte Person übergeben worden ist.
Ferner teilt sie mit, welche Zeit sich die verfolgtePerson allein wegen des Auslieferungsverfah-
rens in Haft befunden hat. Sie nimmt die im Zusammenhang mit derAuslieferung eingeleiteten
Fahndungsmaßnahmen zurück. Ein Antrag auf Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls istent-
behrlich.
(3) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht teilt außerdem jede vollzogene Ausli-
eferung gemäß Nummer 6dem Bundeskriminalamt (vgl. Muster Nummer 10), soweit dies nicht
bereits durch die Übergabebehörde geschehen ist,und bei Ausländern im Sinne des § 2 Absatz 1
AufenthG dem Bundesverwaltungsamt – Ausländerzentralregister – inKöln mit.
(4) In Fällen, in denen eine Auslieferung abgelehnt worden ist oder aus sonstigen Gründen
nicht durchgeführt wird,unterrichtet die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht gemäß