Page 293 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

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Kanunları ve Tercümeleri
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, ob die Herausgabe zulässig ist. Bestehen keine
Bedenken gegen die Herausgabe, sorgt sie dafür, dass die Gegenstände sichergestellt oder besc-
hlagnahmt werden und führt gegebenenfalls die Entscheidung des zuständigen Gerichts (§ 13
Absatz 1, § 39 Absatz 2 IRG) herbei.
(2) Wurden von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht oder ihren Ermittlungspersonen
bereits vor Eingang des Auslieferungsersuchens vorbereitende Maßnahmen getroffen (§ 39 Ab-
satz 3 IRG), sind die Vorgänge unverzüglich mit einem Bericht der für das Auslieferungsverfahren
zuständigen Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht vorzulegen.
(3) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht prüft, ob und welche Bedingungen
bei der Bewilligung der Herausgabe gestellt werden sollen, insbesondere ob auf die Rückga-
be der Gegenstände verzichtet werden kann. Sie überwacht gegebenenfalls die Rückgabe der
Gegenstände.
(4) Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft bei demOberlandesgericht, einen Antrag auf Entsche-
idung über die Zulässigkeit der Herausgabe zu stellen, berichtet sie ihrer vorgesetzten Behörde
und wartet deren Äußerung ab.
(5) Das Ergebnis ihrer Prüfungen und der von ihr ergriffenen Maßnahmen nimmt die Staat-
sanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht in den Bericht nach Nummer 50 auf, sofern nicht eine
vorherige Berichterstattung geboten erscheint.
Nummer 52 Durchführung der Auslieferung
(1) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht kann zur Durchführung der Aus-
lieferung die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen (vgl. Muster Nummer 9). Sie veranlasst die
Übergabe der Gegenstände, die im Zusammenhang mit der Auslieferung herausgegeben wer-
den sollen und sorgt dafür, dass die bei den Akten befindlichen persönlichen Papiere der ver-
folgten Person und deren persönliche Habe mitgegeben werden. Bezüglich der zoll- und
außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen wird auf Nummer 4 des Anhangs I hingewiesen.
Soweit Ausfuhrverbote oder –beschränkungen der Durchführung der Herausgabe entgegens-
tehen könnten, setzt sich die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht rechtzeitig mit den
zuständigen Stellen in Verbindung.
(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht benachrichtigt die deutsche Überga-
bebehörde möglichst frühzeitig, wann und wo die Übergabe voraussichtlich erfolgen soll. Die
Übergabebehörde hat ihrerseits im Fall der Landüberstellung die ausländische Übernahmebe-
hörde unverzüglich zu verständigen. Bei Luftüberstellung schlägt die das Bundeskriminalamt
Zeit und Ort der Übergabe vor.